Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler:
Vermieter:
Kapitalanleger:
Freiberufler und Gewerbetreibende:
Gesellschafter und Geschäftsführer
von Kapitalgesellschaften:
Umsatzsteuerzahler:
Arbeitgeber:
Arbeitnehmer:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Alle Steuerzahler
Im Rahmen des Gesetzesvorhabens zur steuerlichen
Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 18.1.2006
ist von den Regierungsfraktionen am 31.1.2006 ein Kompromiss zur
steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten erarbeitet
worden. Diese Regelungen sollen rückwirkend zum 1.1.2006 in
Kraft treten. Der überarbeitete Gesetzesentwurf soll in den
Bundestag eingebracht werden. Insofern hat der Bundesrat in seiner
Sitzung am 10.2.2006 von einer Stellungnahme zu diesen neuen Regelungen
abgesehen.
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Bisherige Rechtslage
Seit 2002 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihres Nachwuchses,
unter 14 Jahren und bei behinderten Kindern bis zum 27. Lebensjahr, als
außergewöhnliche Belastung geltend machen. Voraussetzung ist,
dass die Elternteile erwerbstätig sind, sich in einer Ausbildung befinden,
krank oder behindert sind. Zusammen veranlagte Elternteile können
z.B. bisher Kosten ab 1.548 EUR und höchstens 1.500 EUR geltend machen.
Demnach muss ein Aufwand von 3.048 EUR getätigt werden, um die Höchstförderung
zu erreichen. Nicht zusammenlebende Elternteile können z.B. stattdessen
jeweils Kosten ab 774 EUR absetzen, höchstens 750 EUR je Kind. Sie
müssen 1.524 EUR aufwenden, um die Förderung auszuschöpfen.
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Planung
Ab 2006 sollen von erwerbstätigen allein Erziehenden und Doppelverdienern
zwei Drittel, d.h. bis zu maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind von der Steuer
abgesetzt werden können. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten
soll künftig von den Familien für Kinder bis zum 14. Lebensjahr
und bei Behinderung bis zum 27. Lebensjahr selbst getragen werden. Die
Höchstförderung wird hier also bei Kosten von 6.000 EUR erreicht.
Diese Kosten sollen künftig wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben
berücksichtigt werden. D.h., im Gegensatz zur bisherigen Förderung
wirkt sich der Aufwand ab dem ersten Euro aus. Doppelverdiener sollen allerdings
daneben nicht auch noch den Abzug für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt
geltend machen können, da dies sich gegenseitig ausschließe.
Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig
ist, sollen künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder
vom 3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen können.
Auch hier sollen zwei Drittel der Kosten und bis zu maximal
4.000 EUR pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden
können. Ein Drittel der gesamten Kosten soll von der Familie
selbst getragen werden. Diese Kosten sollen dann als Sonderausgaben
berücksichtigt werden. Alleinverdiener sollen zudem Kinderbetreuungskosten
im eigenen Haushalt geltend machen können (Entwurf eines
Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
vom 18.1.2006; Pressemitteilung vom 31.1.2006, Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
Zum Anfang
Wird ein Arbeitszimmer für umfangreiche ehrenamtliche
Tätigkeiten genutzt, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
vor, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht als
Werbungskosten abziehbar sind.
Der Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug im
Rahmen der Einkünfteerzielung ist keine steuerliche Ermäßigung
für besondere Opferbereitschaft. Er ist vielmehr deshalb verfassungsrechtlich
geboten, weil die Einkommensteuer grundsätzlich nach dem Nettoprinzip
berechnet wird. D.h. besteuert wird der Saldo aus Erwerbseinnahmen
und den Erwerbs- bzw. existenzsichernden Aufwendungen. Aufwendungen
für eine ehrenamtliche Tätigkeit werden aber weder für
eine Erwerbstätigkeit noch zur Existenzsicherung getätigt
(BFH-Urteil vom 19.7.2005, Az. VI B 175/04).
Zum Anfang
Beruht eine verspätete Zahlung von Steuerschulden
auf einem Verschulden des vom Steuerpflichtigen mit der Überweisung
beauftragten Kreditinstituts, kommt ein Erlass von Säumniszuschlägen
nicht in Betracht.
Der Steuerpflichtige hat in einem solchen Fall lediglich
einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die von ihm beauftragte Bank.
Es erscheint nicht gerechtfertigt, zu Lasten der Allgemeinheit
einen Erlass der Säumniszuschläge zu gewähren, der
sich letztlich nur zu Gunsten des Kreditinstituts auswirken würde.
Hinweis: Damit fällt es steuerrechtlich
allein in den Risikobereich des Steuerpflichtigen, wenn das von
ihm beauftragte Kreditinstitut den erteilten Auftrag nicht fristgemäß ausführt
(FG München, Urteil vom 19.10.2005, Az. 4 K 3404/03).
Zum Anfang
Vermieter
Wird die beabsichtigte Herstellung einer Mietwohnung
rückgängig gemacht, sind die entstandenen Aufwendungen
als vergebliche vorab entstandene Werbungskosten grundsätzlich
abziehbar, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. Das
gilt zumindest immer dann, wenn der potenzielle Vermieter eine
gescheiterte Investition aufgibt, um so die Höhe der Kosten
zu begrenzen.
Im Urteilsfall erwarb der Steuerpflichtige eine noch
zu errichtende Eigentumswohnung, die er zum Erzielen von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung nutzen wollte. Es kam zu Differenzen
zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Bauträger, bei denen
Erfüllungsrückstände und Baumängel im Vordergrund
standen. Die Parteien schlossen vor Gericht einen Vergleich. Der
Bauträgervertrag wurde aufgehoben. Ferner hatte der Steuerpflichtige
an den Bauträger ca. 30.000 EUR zu zahlen. Der Steuerpflichtige
machte die Vergleichszahlung und die Rechtsverfolgungskosten als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltend.
Hinweis: Da Prozesskosten als Folgekosten
die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen
teilen, die Gegenstand des Prozesses waren, sind sie ebenfalls
als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 15.11.2005, Az. IX
R 3/04).
Zum Anfang
Beauftragt ein Dritter im eigenen Namen Handwerker
und begleicht er auch die Rechnung für die an dem vermieteten
Grundstück eines Steuerpflichtigen vorgenommenen Leistungen,
kann der steuerpflichtige Hausbesitzer selbst den Aufwand als Werbungskosten
bei seinen Mieteinkünften abziehen.
Im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte
der Vater des Steuerpflichtigen Renovierungsarbeiten am Haus seines
Sohnes in Auftrag gegeben und auch bezahlt. Sowohl das Finanzamt
als auch die Vorinstanz lehnten den Ansatz des Aufwands bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim Steuerpflichtigen
ab, da es sich nicht nur um einen abgekürzten Zahlungsweg
handele.
Laut BFH können Aufwendungen aber selbst dann
als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein Dritter
im Interesse des Steuerpflichtigen Verträge abschließt
und die auf ihn lautende Rechnung bezahlt. Denn die Mittelherkunft
ist für den Ausgabenabzug nicht bedeutsam. Aufwendungen sind
ebenfalls abziehbar, wenn der Betrag zuvor geschenkt wurde oder
der Dritte alternativ Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen tilgt.
Da der Vater die Zahlung in diesem Fall nicht zurückgefordert
hat, wird das Geld dem Steuerpflichtigen geschenkt und ist dann
als Aufwand absetzbar.
Hinweis: Sowohl bei Dauerschuldverhältnissen,
also Vertragsverhältnissen, die eine fortlaufende Verpflichtung
begründen, als auch bei Kreditverbindlichkeiten kommt eine
Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung
des Vertragswegs nach der Rechtsprechung indes nicht in Betracht
(BFH-Urteil vom 15.11.2005, Az. IX R 25/03).
Zum Anfang
Kapitalanleger
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Besteuerung
von privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998
wegen struktureller Vollzugsdefizite als verfassungswidrig beurteilt.
Mehrere Finanzgerichte kamen anschließend für andere
Zeiträume zu ähnlichen Ergebnissen, sodass die Steuerfestsetzung
ab dem Jahr 1999 diesbezüglich nur noch vorläufig erfolgt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Erhebungsdefizite
für das Jahr 1999 beseitigt sind.
Nach Auffassung des BFH ist die Besteuerung von privaten
Wertpapiergeschäften im Jahr 1999 verfassungsgemäß,
da wegen der Einführung des Kontenabrufs kein gleichheitswidriges
Erhebungsdefizit mehr vorliegt. Zwar gilt dieses Verfahren erst
seit April 2005, doch können dadurch auch Sachverhalte früherer
Jahre erstmalig ermittelt werden. Insbesondere ist die Festsetzungsfrist
von zehn Jahren für hinterzogene Steuern noch nicht abgelaufen.
So können die Finanzbehörden nunmehr für das Jahr
1999 noch rückwirkend ermitteln. Beispielsweise erfahren sie
durch die neue Jahresbescheinigung der Banken bei der Veranlagung
2005, wenn ein Anleger auch in früheren Jahren Wertpapierdepots
unterhalten, hierzu aber keine relevanten Angaben gemacht hatte.
Der gezielte Zugriff auf die Stammdaten verschafft
den Beamten zunächst zwar nur die Kenntnis über das Bestehen
von Konten. Doch ermöglicht dies weitere Ermittlungen, um
relevante Wertpapiergeschäfte aufzudecken. Durch den Kontenabruf
kann also effektiv ermittelt werden, sodass von einem strukturellen
Vollzugsdefizit nicht mehr auszugehen ist. Ein Vollzugsdefizit
besteht lediglich weiterhin bei Auslandsdepots, was dem Gesetzgeber
aber nicht zuzurechnen ist.
Hinweis: Obwohl der BFH nicht von einer Verfassungswidrigkeit
ausgeht, ist jetzt eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG zu
dieser Frage anhängig gemacht worden. Damit ist also die Frage,
ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Jahr 1999 verfassungsgemäß ist,
immer noch nicht abschließend beantwortet. Mit Blick auf
diese Verfassungsbeschwerde kann den Steuerpflichtigen trotz der
BFH-Entscheidung nur angeraten werden, die Steuerfälle ab
dem Veranlagungsjahr 1999 auch weiter offen zu halten.
Zu beachten ist ferner, dass für die Jahre 1996
und früher weiterhin die für die Veranlagungsjahre 1997
und 1998 festgestellten Erhebungsdefizite bestehen, zumal hier
der Kontenabruf kaum noch Wirkung zeigt und die Festsetzungsverjährung
zunehmend droht. Auf Grund noch schwebender Verfahren sind Bescheide,
die diese Jahre betreffen, also weiterhin offen zu halten. Dort
muss erst noch geklärt werden, ob trotz Vollzugsdefizit die
Verfassungsbeschwerde ggf. zurückgewiesen wird, weil in diesen
Jahren die Defizite für eine Übergangszeit hinnehmbar
waren (BFH-Urteil vom 29.11.2005, Az. IX R 49/04; Verfassungsbeschwerde
beim BVerfG, Az. 2 BvR 294/06).
Zum Anfang
Die Jahresbescheinigung der Bank über Kapitalerträge
und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen wird
von dieser ergänzend zu der Erträgnisaufstellung oder
der Jahressteuerbescheinigung erstellt. Sie soll den Steuerpflichtigen
zunächst das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur
Steuererklärung erleichtern. Allerdings kann die Vorlage der
Jahresbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom
Finanzamt verlangt werden.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
auch Kurserträge aus dem Verkauf von Floatern, Zerobonds,
Aktienanleihen, Garantiezertifikaten und anderen Kursdifferenzpapieren
(Finanzinnovationen). Daher tauchen diese Vorgänge in der
Jahresbescheinigung unter der Rubrik "Anlage KAP" auf.
Doch hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten, weshalb die
Angaben aus der Jahresbescheinigung nicht unbesehen in die Steuererklärung übernommen
werden sollten:
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Bei Finanzinnovationen hat der Steuerpflichtige
grundsätzlich ein echtes Wahlrecht zwischen dem Ansatz
der Markt- oder der Emissionsrendite. In der Jahresbescheinigung
wird in der Regel die Marktrendite ausgewiesen. In einigen
Fällen ist es aber günstiger, die rechnerisch auf
die Besitzzeit entfallende Emissionsrendite in Ansatz zu bringen.
Diese ist jedoch selbst zu berechnen und wird vom Finanzamt
nur angesetzt, wenn sie nachgewiesen wird.
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Bei der Besteuerung nach der Marktrendite werden
Kursgewinne und -verluste als Einkünfte aus Kapitalvermögen
besteuert. Bei der Besteuerung nach der Emissionsrendite unterliegen
Kursgewinne und -verluste dagegen der Besteuerung als privates
Veräußerungsgeschäft. Da in der Jahresbescheinigung
auf Grund der Berechnung nach der Marktrendite Kapitaleinnahmen
ausgewiesen werden, ist auch dieser Sonderaspekt zu beachten.
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Wurde die depotführende Bank während
der Besitzdauer von Finanzinnovationen gewechselt, beträgt
der Zinsabschlag immer 30 Prozent des gesamten Verkaufspreises,
auch wenn ein Verlustgeschäft realisiert wurde. Dies kann
erst über die Steuererklärung durch Vorlage der ursprünglichen
Kaufbelege korrigiert werden.
Zum Anfang
Freiberufler und Gewerbetreibende
Der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung stellt
grundsätzlich ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut
dar. Folgende weitere Details sind darüber hinaus beachtenswert:
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Da eine Vertragsarztzulassung zeitlich unbegrenzt
erteilt wird, kann sie nicht abgeschrieben werden. Auch die
Altersgrenze führt nicht dazu, dass sich das Wirtschaftsgut
innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbraucht. Solange der
Praxiserwerber Inhaber einer Zulassung ist, kann er diese immer
gleich bleibend ohne Wertverzehr in Anspruch nehmen. Beim vollständigen
Untergang der Kassenarztzulassung, etwa durch Erlöschen
der Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahrs, kommt jedoch
eine Teilwertabschreibung in Betracht.
-
Verwertet ein Arzt seine Vorteile aus der Vertragsarztzulassung
im Rahmen einer Praxisveräußerung, stellt die Vergütung
für die Vertragsarztzulassung ein selbstständiges
Entgelt neben dem Praxiswert dar. Daher muss der Gesamtkaufpreis
im Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter
aufgeteilt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der
Gesamtkaufpreis den Teilwert aller Wirtschaftsgüter unter-
oder überschreitet.
Hinweis: Anders als bei der Vertragsarztzulassung
kann der erworbene Praxiswert als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut über
drei bis fünf Jahre abgeschrieben werden. Bei einer Sozietät
kann für den aufgedeckten Praxiswert eine Nutzungsdauer von
sechs bis zehn Jahren angenommen werden (OFD Koblenz, Kurzinformation
der Steuergruppe St3 Einkommensteuer Nr. 129/05, vom 12.12.2005,
S 2134a A - St 31 4).
Zum Anfang
Die Einkünfte von interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften
bzw. Sozietäten sind grundsätzlich nicht als gewerbliche,
sondern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
zu qualifizieren, wenn die Tätigkeiten der einzelnen Gesellschafter
in der Gesellschaft jeweils als freiberuflich einzustufen sind.
In solchen Partnerschaftsgesellschaften sind insbesondere Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte organisiert.
Eine Qualifizierung von Einkünften eines Gesellschafters
als gewerblich, mit der Folge einer Infektion der Gesamteinnahmen
der Partnerschaftsgesellschaft/Sozietät, wird demnach grundsätzlich
nur noch angenommen, wenn:
- die Gewinnverteilungsabrede von den tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen
der einzelnen Gesellschafter extrem abweicht oder aber
- ein Gesellschafter nur kapitalmäßig beteiligt ist.
Hinweis: Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung
führte eine Gewinnverteilung bereits dann zu einer "Infektion",
wenn ein Gesellschafter über die Gewinnverteilung an Einnahmen
partizipierte, die andere Gesellschafter aus einer Tätigkeit
erzielt haben, welche diesem Gesellschafter nicht erlaubt ist.
Das hatte zur Folge, dass die Einkünfte der gesamten Partnerschaftsgesellschaft/Sozietät
als gewerblich einzustufen waren, obwohl die einzelnen Partner
jeweils nur ihrer erlaubten freiberuflichen Tätigkeit nachgingen.
Um dem zu entgehen, musste bislang vertraglich sichergestellt werden,
dass sich die Gewinnverteilung an den Tätigkeitsbereichen
der einzelnen Berufsträger orientiert (OFD Koblenz, Kurzinformation
der Steuergruppe St 3 Einkommensteuer, Nr. 128/05 vom 15.12.2005,
Az. S 2246 A).
Zum Anfang
Eine im Streitjahr 1997 steuerbegünstigte Teilanteilsveräußerung
an einer freiberuflichen Sozietät setzt grundsätzlich
voraus, dass Sonderbetriebsvermögen (anteilig) mit veräußert
wird. Das gilt zumindest, soweit das Sonderbetriebsvermögen
wesentliche Betriebsgrundlagen enthält. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs
ist ein Betriebsgrundstück bereits dann eine wesentliche Betriebsgrundlage,
wenn der Betrieb darauf angewiesen ist. Dabei ist es unerheblich,
ob ein vergleichbares Objekt gemietet oder die Tätigkeit auch
auf einem anderen Grundstück weitergeführt werden könnte.
So kann auch ein Bürogebäude eine wesentliche Betriebsgrundlage
darstellen, wenn es die Basis für die Geschäftstätigkeit
des Unternehmens, z.B. einer Steuerberaterpraxis, bildet.
Im Urteilsfall wurden 10 Prozent eines Anteils an
einer Freiberufler-Sozietät verkauft, nicht aber anteilig
das Sonderbetriebsvermögen am Praxisgebäude, was nachträglich
zum Wegfall der Steuerbegünstigung führte. Denn das von
der Sozietät genutzte Gebäude, welches dem veräußernden
Gesellschafter anteilig gehörte, hatte ein besonderes Gewicht
für die Sozietät. Das kam u.a. dadurch zum Ausdruck,
dass das Gebäude unmittelbar im Anschluss an die Errichtung
an die Sozietät vermietet wurde. Damit kann davon ausgegangen
werden, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die spätere Verwendung
feststand. Dass dieser nicht mitveräußerte Anteil am
Betriebsgebäude mit 10 Prozent nur geringfügig war, spielt
bei der Beurteilung keine Rolle.
Hinweis: Das Urteil erging noch zu der bis
2001 möglichen steuerbegünstigten Teilanteilsveräußerung.
Nunmehr erfasst die entsprechende einkommensteuerrechtliche Regelung
nur noch die Übertragung des "gesamten" Gesellschaftsanteils
(BFH-Urteil vom 10.11.2005, Az. IV R 7/05).
Zum Anfang
Gesellschafter und Geschäftsführer von
Kapitalgesellschaften
Nach den gewerbesteuerrechtlichen Regelungen werden
zur Errechnung des Gewerbeertrags eines Unternehmens dem gewerblichen
Gewinn die Hälfte der bei seiner Ermittlung abgezogenen Entgelte
für Dauerschulden wieder hinzugerechnet. Den Gegensatz zu
den Dauerschulden bilden die laufenden oder kurzfristigen Schulden,
die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens
entstehen. In größeren Betrieben oder Konzernen werden
mit einzelnen Banken oft Rahmenkreditverträge abgeschlossen,
deren Einordnung als Dauerschulden oft nicht einfach vorzunehmen
ist.
Generell geht man von einem Dauerschuldverhältnis
aus, wenn kein konkreter Zusammenhang zwischen einzelnen laufenden
Geschäften und dem Kredit begründet wird. Nach einem
Urteil des Bundesfinanzhofs ist das der Fall, wenn
- die Kreditaufnahme keinem konkreten Geschäft zugeordnet
werden kann und
- keine Verpflichtung besteht, den Kreditrahmen aus dem Verkaufserlös
einzelner konkreter Vorfälle wieder zurückzuführen.
Hinweis: Danach kann ein Unternehmen bei einem
Rahmenkredit eine Vielzahl unterschiedlicher Finanzierungen bis
zur Höchstgrenze in Anspruch nehmen. Die Kredite gelten dabei
nicht nur in Höhe der Inanspruchnahme, sondern in vollem Umfang
des Kreditrahmens als Dauerschulden. Etwas anderes gilt generell
nur bei Kontokorrentkrediten, bei denen eine nachweisbare Beziehung
zu den laufenden Geschäften besteht (BFH-Urteil vom 31.5.2005,
Az. I R 73/03).
Zum Anfang
Zahlt der Gesellschafter-Geschäftsführer
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die von
der GmbH geschuldeten Löhne aus eigenem Vermögen und
ohne dazu verpflichtet zu sein, hat er die darauf entfallene Lohnsteuer
ebenfalls an das Finanzamt abzuführen. Geschieht dies nicht,
haftet er grundsätzlich für die nicht abgeführte
Lohnsteuer. Eine Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn es an
einem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des
Gesellschafter-Geschäftsführers fehlt.
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer konnte
im das Streitjahr 1999 betreffenden Urteilsfall mangels Verschulden
kein Schuldvorwurf gemacht werden. Es lag ein nicht grob fahrlässiger
Rechtsirrtum auf Seiten des Gesellschafters vor. Denn die Rechtslage
war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht objektiv klar und eindeutig,
sodass er nicht eindeutig genug erkennen konnte, welche steuerrechtlichen
Pflichten ihn in dem Fall der Lohnzahlung aus eigenem Vermögen
treffen würden (BFH-Urteil vom 22.11.2005, Az. VII R 21/05).
Zum Anfang
Umsatzsteuerzahler
Auch der Auslagenersatz, den Kreditsuchende dem Vermittler
vereinbarungsgemäß unabhängig davon zahlen, ob
es zu einer Kreditgewährung kommt oder nicht, unterliegt nicht
der Umsatzsteuer. Denn die Steuerbefreiung der Kreditvermittlung
setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Kreditvergabe
kommt. Entscheidend ist in solchen Fällen lediglich, ob der
Vermittler bereits zu beiden Vertragspartnern Kontakt aufgenommen
hat. Zweck seiner Tätigkeit ist, das Erforderliche zu tun,
damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass er
selbst ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags entwickelt. Kann
dies bejaht werden, stellen die durchgeführten Vorprüfungen
steuerfreie (Kredit-)Vermittlungstätigkeiten dar.
Hinweis: Zu beachten ist allerdings, dass
die Steuerfreiheit generell nur vorliegt, wenn die Leistungen des
Vermittlers direkt an Kreditgeber bzw. -nehmer erbracht und als
eigenständige Vermittlungstätigkeit vergütet werden
(BFH-Urteil vom 3.11.2005, Az. V R 21/05).
Zum Anfang
Angehörige eines freien Berufs sind berechtigt,
ihre Umsatzsteuer auf Antrag unabhängig von der Höhe
der Umsätze, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit ausführen,
nach den vereinnahmten und nicht nach vereinbarten Entgelten zu
berechnen. Diese Regelung soll nach Ansicht des Finanzgerichts
Schleswig-Holstein auch für Hilfsgeschäfte gelten. Selbst
dann, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuer sofort abziehen
kann.
Im Urteilsfall hatte ein Steuerberater einen Teil
seines Mandantenstamms an eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) für 650.000 EUR gegen Ratenzahlung über
eine Laufzeit von acht Jahren verkauft. An dieser GmbH war der
Steuerberater selbst beteiligt. Die GmbH machte die Vorsteuer nach
Erhalt der Rechnung sofort in voller Höhe geltend, während
der Steuerberater den entsprechenden Umsatz erst bei Bezahlung
der jeweiligen Tilgungsrate anmeldete.
Das Finanzgericht hat im vorliegenden Fall keinen
Gestaltungsmissbrauch angenommen. Denn eine Ratenvereinbarung ist
bei einem so hohen Kaufpreis nicht unangemessen bzw. unüblich,
zumal der Erwerber mit dem Mandantenstamm auch erst in der Zukunft
Einnahmen erzielen kann.
Hinweis: Aus Liquiditätsgründen
ist es für viele Freiberufler ratsam, einen Antrag auf Besteuerung
nach vereinnahmten Entgelten zu stellen. Dann nämlich kann
die Umsatzsteuer unabhängig vom Zeitpunkt der Ausführung
des Umsatzes von dem Entgelt berechnen werden, das vom Freiberufler
tatsächlich vereinnahmt worden ist (Ist-Besteuerung). Diesem
nicht fristgebundenen Antrag entspricht das Finanzamt grundsätzlich
unabhängig von der Umsatzhöhe, allerdings in der Regel
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (FG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 17.8.2005, Az. 4 K 233/04).
Zum Anfang
Zunehmend buchen Unternehmen ihre Geschäftsreisen über
das Internet, um die vielfältigen Billigangebote in Anspruch
nehmen zu können. Das kann sich im Nachhinein rächen,
wenn das Finanzamt anschließend wegen Formmangel des Rechnungsbelegs
den Vorsteuerabzug versagt. Denn bei Online-Geschäften dieser
Art sind an die Rechnungsunterlagen besondere Anforderungen zu
stellen, um den Grundsätzen der ordnungsgemäßen
Buchführung zu entsprechen.
Bei einer mittels EDV erstellten oder sich im E-Mail-Anhang
befindlichen Rechnung ist ein Vorsteuerabzug ohne weiteres nicht
möglich. Die Vorsteuer kann man in solchen Fällen in
der Regel nur in Ansatz bringen, wenn die Rechnung eine qualifizierte
elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur
mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz enthält
oder aber das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange Verfahren)
verwendet wurde. Selbst eine Rechnung im Dateianhang zur E-Mail
mit Schreibschutz erfüllt diese Bedingungen nicht. Auch der
anschließende Ausdruck der Rechnung verhilft nicht zum Vorsteuerabzug.
Diesem Problem entgehen Unternehmer nur, wenn sie von dem Fluganbieter
stets zusätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung im
Original per Post verlangen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung gewährt
allerdings Ausnahmen von dieser strikten Sichtweise. So z.B. immer
dann, wenn Fahrausweise wie eine Bahnfahrkarte oder ein Flugticket
im Onlineverfahren abgerufen werden und durch das Verfahren gleichzeitig
sichergestellt wird, dass darüber auch die Zahlung etwa mittels
eines Kreditkarten- oder eines Kundenkontos erfolgen kann. Zusätzlich
ist ein Papierausdruck des im Online-Verfahren abgerufenen Dokuments
aufzubewahren, welches folgende Pflichtangaben enthalten muss:
- Name und vollständige Anschrift des Beförderungsunternehmens,
- das Ausstellungsdatum,
- das Entgelt,
- den Steuerbetrag und
- den Steuersatz.
Sofern sich die benötigten Angaben nicht aus
den während der Buchung am Bildschirm erscheinenden Daten
und dem ausgedruckten Dokument ergeben, ist der Vorsteuerabzug
gefährdet. Um die Geschäftsreise nicht unnötig zu
verteuern, lohnt in diesen Fällen ein Blick in die eher versteckten
allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Fluganbieters.
Danach sollte es auf Anforderung möglich sein, eine schriftliche
Buchungsbestätigung mit den erforderlichen weiteren Unterlagen
zu erhalten. Ist das nicht der Fall, ist dringend eine persönliche
Kontaktaufnahme mit dem Fluganbieter anzuraten, um die weiteren
Möglichkeiten für eine umsatzsteuerrechtlich korrekte
Abwicklung des Vorgangs auszuloten.
Zum Anfang
Arbeitgeber
Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich
Umsatzsteuer an einen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 EUR je
Betriebsveranstaltung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Zuwendungen anlässlich von mehr als zwei Betriebsveranstaltungen
jährlich für denselben Kreis von Arbeitnehmern führen
ab der dritten Veranstaltung ebenfalls zu Arbeitslohn.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die
Aufwendungen beim Überschreiten der aktuellen Freigrenze von
110 EUR derartig gewichtig, dass sie dann in vollem Umfang als
steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Beim Überschreiten
der Freigrenze wird kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse
mehr angenommen. Das gilt selbst dann, wenn das Beisammensein der
Arbeitnehmer den Kontakt untereinander verbessern und das Betriebsklima
fördern soll. Weiter hat der BFH entschieden, dass auch eine
mehrtägige Betriebsveranstaltung noch als üblich anzusehen
ist. D.h., überschreiten die Aufwendungen des Arbeitgebers
bei einer zweitägigen Reise incl. Übernachtung die maßgebliche
Freigrenze nicht, liegt kein Arbeitslohn vor. Denn auch mehrtägige
Veranstaltungen können im ganz überwiegend betrieblichem
Interesse des Arbeitgebers liegen. Die 110-EUR-Grenze gilt nicht
pro Tag, sondern pro Veranstaltung und Arbeitnehmer.
Hinweis: Um die Freigrenze effektiv auszunutzen
und bei geringfügigem Überschreiten die Steuerpflicht
zu vermeiden, empfiehlt sich für Arbeitgeber eine Vereinbarung
mit den teilnehmenden Mitarbeitern: Diese erklären sich im
Vorfeld einverstanden, die Kosten oberhalb von 110 EUR selbst zu
tragen. Den übersteigenden Betrag behält der Arbeitgeber
dann bei der nächsten Gehaltsabrechnung vom Nettolohn ein
(BFH-Urteil vom 16.11.2005, AZ. VI R 151/00; BFH-Urteil vom 16.11.2005,
Az. VI R 151/99).
Zum Anfang
Die auf Grund einer Betriebsprüfung nachberechneten
Sozialversicherungsbeiträge sind von den Arbeitgebern künftig
bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Datum des
Bescheides folgt, zu zahlen. Bislang galt bei Bescheiden, die bis
zum 15. eines Monats erstellt werden (Bescheiddatum), der 15. des
Folgemonats als Zahlungsfrist, ansonsten der 15. des übernächsten
Monats. Grund für den neuen früheren Fälligkeitstermin
ist die Anpassung an die vorgezogene Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
Hinweis: Beitragsnachforderungen, die durch
Bescheid mit Datum vom 16.12.2005 bis zum 31.12.2005 geltend gemacht
werden, sind bis zum 24.02.2006 zu erfüllen. Somit müssen
Arbeitgeber, die von der Übergangsregelung Gebrauch machen,
im Januar 2006 neben der "Null-Meldung" keinen weiteren
Beitragsnachweis einreichen. Die Übergangsregelung ist aber
darüber hinaus nicht anzuwenden (Besprechungsergebnis der
Sozialversicherungsträger vom 15./16.11.2005).
Zum Anfang
Arbeitnehmer
Der Winter hat in einigen Regionen für viel
Eis und Schnee gesorgt. Passiert ein Unfall auf der Fahrt zur Arbeit,
können Arbeitnehmer die Aufwendungen neben der Entfernungspauschale
grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigen. Dies
betrifft grundsätzlich alle Unfälle, die auf notwendigen
Fahrten zum Tanken, zur Autoreparatur sowie zur Einnahme des Mittagessens
in der Nähe der Einsatzstelle während der Arbeitszeit
geschehen. Abzugsfähig sind die Reparaturkosten am eigenen
Fahrzeug sowie die Kosten des Unfallgegners für den Unfallschaden.
Das gilt auch, wenn wegen des Schadenfreiheitsrabatts auf den Erstattungsanspruch
von der Versicherung verzichtet wird. Hinzu kommen:
- Gebühren für den Mietwagen,
- Gutachterkosten,
- Anwalts- und Gerichtskosten,
- an Dritte gezahltes Schmerzensgeld,
- Abschleppkosten,
- Aufwendungen für Telefon und Taxi,
- Krankheitskosten und
- Schadenersatzleistungen an den Unfallgegner.
Lässt der Arbeitnehmer das beschädigte
Fahrzeug nicht reparieren, kann der durch den Unfall verursachte
Wertverlust als Werbungskosten abgezogen werden. Die Absetzung
für außergewöhnliche Abnutzung bemisst sich nach
dem Zeitwert des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall. Ereignet sich
der Unfall z.B.
- auf einer Dienstreise,
- während eines beruflich bedingten Umzugs,
- auf dem Weg zu einer Fortbildungsveranstaltung oder
- zur wechselnden Einsatzstelle,
kann der Arbeitgeber die Aufwendungen nach Reiskostengrundsätzen
steuerfrei ersetzen. Die als Reisekosten erfassten Fahrtkosten
können dann vom Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten abgezogen
werden. Ein berufsbedingter Unfall ist nicht auf Privatfahrten
oder bei Alkoholeinfluss anzunehmen. Dies gilt ebenso, wenn die
Fahrt nicht von der Wohnung aus angetreten oder dort beendet wird.
Hinweis: Bei einem Firmenwagen trägt
der Betrieb grundsätzlich die Aufwendungen des Unfalls. Es
liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wird der Privatanteil über
die Ein-Prozent-Regel erfasst, hat der Unfall keine Auswirkungen.
Bei Fahrtenbuchführung erhöht die Schadenbeseitigung
hingegen die laufenden Fahrzeugkosten und damit den Kilometersatz.
Muss der Arbeitnehmer laut Vertrag die auf Privatfahrten angefallenen
Unfallkosten selbst tragen und verzichtet die Firma auf diese Forderung,
stellt dieser Verzicht steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Zum Anfang
Ab 2007 soll das Arbeitszimmer steuerlich nur noch
dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn es den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.
Aber auch nach den aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen
wirkt sich das Arbeitszimmer meistens nur begrenzt mit 1.250 EUR
oder aber überhaupt nicht aus. Dies kann allerdings ganz anders
aussehen, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer an seinen Arbeitgeber
vermietet. Kommt man zu dem Ergebnis, dass in diesen Fällen
beim Arbeitnehmer kein Arbeitslohn, sondern Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung vorliegen, sind die Aufwendungen beim
Arbeitnehmer in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigten.
Die Voraussetzungen dafür hat das Bundesministerium der Finanzen
jetzt konkretisiert.
Zunächst muss geklärt werden, ob beim Arbeitnehmer
Arbeitslohn oder aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
vorliegen. Entscheidungserheblich ist dafür, in wessen Interesse
die Nutzung des Büros hauptsächlich erfolgt. Für
ein vorrangig betriebliches Interesse sprechen folgende Anhaltspunkte:
-
Dem Arbeitnehmer steht im Betrieb des Arbeitgebers
kein geeignetes Büro zur Verfügung und der Arbeitgeber
hat vergeblich versucht, geeigneten Büroraum für
den Arbeitnehmer von Dritten anzumieten.
-
Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer,
denen kein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung oder im eigenen
Haus zur Verfügung steht, mit Dritten ähnliche Vereinbarungen über
die Anmietung von geeignetem Büroraum getroffen.
-
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde eine
schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen zur Nutzung
des Büroraums abgeschlossen.
Die tatsächliche Nutzung des Raumes muss objektiv
nachvollziehbar den Bedürfnissen und Vorgaben des Arbeitgebers
entsprechen. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Arbeitgeber
die Nutzung des Arbeitszimmers lediglich gestattet oder duldet.
Hinweis: Für den Fall, dass der Arbeitnehmer
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nachweisen konnte,
muss er dem Finanzamt darüber hinaus nicht auch noch seine
Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen. Die Finanzverwaltung
geht in solchen Fällen per se von einer auf Dauer angelegten
Vermietungstätigkeit und damit von der Einkünfteerzielungsabsicht
des Arbeitnehmers aus. Das gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag
an die Berufszeit des Arbeitnehmers gekoppelt wird und ggf. auf
Grund der Miethöhe Zweifel am Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht
bestehen könnten (BMF, Schreiben vom 13.12.2005, Az. IV C
3 - S 2253 - 112/05).
Zum Anfang
Abschließende Hinweise
Den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in
der Arbeitslosenversicherung ab dem 1.2.2006 können stellen:
-
Pflegepersonen, die Angehörige der Pflegestufen
I bis III im zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich
pflegen,
-
selbstständig Tätige, deren Tätigkeit
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und
-
Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung im
Ausland außerhalb der EU oder assoziierten Staaten -
wie z.B. Island und Norwegen - ausüben.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt
sein:
-
Innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme
der Tätigkeit muss der Antragsteller mindestens zwölf
Monate pflichtversichert gewesen sein oder eine so genannte
Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben.
Keine Rolle spielt, ob es sich um ein durchgehend versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat oder ob einzelne
Beschäftigungen lediglich zusammengerechnet werden.
-
Der Antrag muss bei der jeweiligen Agentur für
Arbeit am Wohnort des Antragstellers innerhalb eines Monats
nach Aufnahme der Tätigkeit eingehen. Geht er später
ein, kann eine freiwillige Weiterversicherung nicht begründet
werden (Ausschlussfrist).
-
Für Selbstständige und Auslandsbeschäftigte
ist diese Möglichkeit zunächst bis zum 31.12.2010
befristet.
-
Die Höhe der Beiträge ist unabhängig
vom individuellen Einkommen und beträgt monatlich für
das Jahr 2006 für:
Pflegepersonen (West): |
|
15,93 EUR |
Pflegepersonen (Ost): |
|
13,42 EUR |
Selbstständige (West): |
|
39,81 EUR |
Selbstständige (Ost): |
|
33,56 EUR |
Auslandsbeschäftigte (West/Ost): |
|
39,81 EUR |
Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Gebiet,
in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
-
Die Leistungshöhe richtet sich grundsätzlich
nach dem früheren versicherungspflichtigen Entgelt. Kann
darauf nicht zurückgegriffen werden, wird ein fiktives
Arbeitsentgelt gemäß der beruflichen Qualifikation
angesetzt.
-
Die monatliche Beitragszahlung wird am 1. des
Monats fällig. Es besteht auch die Möglichkeit der
Zahlung eines Jahresbeitrags. Der Beitrag ist vom freiwillig
Versicherten allein zu tragen.
Zum Anfang
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit
dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden.
Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu
bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz
(DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2006
bis zum 30.6.2006 beträgt 1,37 Prozent. Damit ergeben
sich folgende Verzugszinsen:
-
für Verbraucher (§ 288 Abs.
1 BGB): 6,37 Prozent
-
für einen grundpfandrechtlich gesicherten
Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87
Prozent
-
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288
Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden
Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
-
vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
-
vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
-
vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
-
vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
-
vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
-
vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
-
vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
-
vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
-
vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
-
vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
-
vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Zum Anfang
Im Monat März 2006 sollten Sie folgende Steuertermine
beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung
und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per
Scheck - bis Freitag, den 10. März 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung
und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per
Scheck - bis Freitag, den 10. März 2006.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich):
Vorauszahlung bis Freitag, den 10. März 2006..
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich):
Vorauszahlung bis Freitag, den 10. März 2006.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich):
Vorauszahlung bis Freitag, den 10. März 2006.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern
geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten
Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des
Finanzamtes endet am Montag, den 13. März 2006. Es
wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist
ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck
gilt!
Zum Anfang
Die oben stehenden Texte
sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie
machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |
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