Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler:
Vermieter:
Kapitalanleger:
Freiberufler und Gewerbetreibende:
Gesellschafter und Geschäftsführer
von Kapitalgesellschaften:
Umsatzsteuerzahler:
Arbeitgeber:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Alle Steuerzahler
Das Bundesministerium für Finanzen hat aktuell
zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge über
die Riester-Rente Stellung genommen. Die Riester-Rente ist eine
Form der privaten Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie wird
vom Staat durch Zulagen gefördert. Gleichzeitig kann die Möglichkeit
bestehen, die Beiträge als Sonderausgaben abzuziehen. Nachfolgend
wichtige Neuregelungen im Kurzüberblick:
-
Förderberechtigt sind auch Personen, die
beurlaubt sind und deshalb kein Entgelt erhalten. Das gilt,
sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch
nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit in der
gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Der Grund
für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.
-
Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht, sofern
für mindestens einen Monat des Beitragsjahrs Kindergeld
an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Auf den Zeitpunkt
der Auszahlung kommt es nicht an, sodass rückwirkende
Zahlungen den Anspruch aufleben lassen. D.h., wird das Kind
erst im Dezember geboren und erfolgt die Auszahlung erst im
Januar, gibt es die Kinderzulage für das gesamte Vorjahr.
-
Erhält das Kind selbst das Kindergeld, haben
die Eltern keinen Anspruch auf die Kinderzulage für dieses
Kind. Erhält das Kind eine Grundzulage, steht ihm selbst
auch der Anspruch auf die Kinderzulage zu.
-
Ab 2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag
vier Prozent der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100
EUR abzüglich der Zulage, mindestens aber 60 EUR. Sofern
der Zulageberechtigte im Vorjahr keine maßgebenden Einnahmen
erzielte, sind stets die 60 EUR als Sockelbetrag maßgebend.
Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme.
-
Zur Berechnung von Zulage und Mindesteigenbeitrag
gibt es auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de einen
Zulagerechner.
-
Der Sonderausgabenabzug kann im bestandskräftigen
Steuerbescheid generell korrigiert werden, sofern die Anbieter-Bescheinigung
im Nachhinein unzutreffend ist. Das ist für Veranlagungszeiträume
vor 2008 nur anzuwenden, soweit sich die Änderung zugunsten
des Sparers auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten
des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war.
-
Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten
Riester-Beiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung
durch den Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den insgesamt
zustehenden Zulagen verglichen. Auch wenn nur für einen
Ehegatten ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, wird die
den beiden Ehegatten zustehende Zulage berücksichtigt.
-
Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge,
Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase,
werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert.
Diese nachgelagerte Besteuerung wird auf die Riester-Rente
auch angewendet, wenn ausschließlich nicht geförderte
Beiträge geleistet wurden. Damit greift die ab dem 1.1.2009
geltende Abgeltungsteuer in diesen Fällen nicht; in der
Auszahlungsphase wird kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.
-
Eine schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen
liegt z.B. vor, wenn die Rente vor dem 60. bzw. bei Vertragsabschluss
ab 2012 vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt wird und keine Ausnahmeregelung
greift.
-
Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen
- z.B. im Falle des Todes des Zulageberechtigten - auf einen
auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag
führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen (BMF, Schreiben
vom 5.2.2008, Az. IV C 8 - S 2222/07/0003).
Zum Anfang
Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund im
Zusammenhang mit Rentennachzahlungen überwiesenen Zinsen unterliegen
der Steuerpflicht.
Zwar sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen
werden, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der
Sozialleistungen erleidet. Dies verhindert aber nicht die Einstufung
als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Denn zu den Kapitaleinnahmen
gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher
Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich
ist, welcher Rechtsgrund dem zugrunde liegt. Das gilt generell
für Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen. Denn die fehlende
Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf
die Zinsen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte zuvor auch
bereits Prozesszinsen, die im Zusammenhang mit einer nach einem ärztlichen
Kunstfehler gewährten Mehrbedarfsrente gezahlt wurden, genauso
als Kapitaleinnahmen eingestuft wie Verzugszinsen für eine
Enteignungsentschädigung. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche
auf Geldleistungen sind mit 4 Prozent zu verzinsen (BFH-Urteil
vom 13.11.2007, Az. VIII R 36/05).
Zum Anfang
Nachdem der Gesetzgeber den Abzug von privaten Steuerberatungskosten
als Sonderausgaben mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006
ausgeschlossen hat, ist es erforderlich, Steuerberatungskosten
den Bereichen Betriebsausgaben, Werbungskosten und Kosten der privaten
Lebensführung konkret zuzuordnen.
Steuerberatungskosten sind danach weiterhin als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzuziehen, soweit sie z.B. bei der Ermittlung
der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Gewerbe- und
Umsatzsteuern stehen. Dies umfasst u.a. auch Buchführungsarbeiten
und die Aufstellung von Bilanzen. Zu den nicht mehr abziehbaren
privaten Steuerberatungskosten zählen dagegen beispielsweise
das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und die Ermittlung
der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Lassen sich Steuerberatungskosten nicht eindeutig einem Bereich
zuordnen (so z.B. bei der Grund- oder Kfz-Steuer), wird eine Aufteilung
erforderlich. Dafür ist dann grundsätzlich die Gebührenrechnung
des Steuerberaters maßgebend.
Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für
Steuerberatungskosten wird heftig diskutiert. Hauptansatzpunkt
der Kritik ist die Komplexität und Kompliziertheit des Steuerrechts.
Aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe z.B. der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung
verbunden mit dem bestehenden Risiko eines steuerstrafrechtlichen
Handels sei der Steuerbürger auf die Unterstützung eines
Fachmanns angewiesen, um seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
Damit könne sich ein Steuerpflichtiger den Steuerberatungskosten
nicht entziehen. Dieser Argumentation ist jüngst das Finanzgericht
Niedersachsen aber nicht gefolgt. Nach Auffassung der Finanzrichter
zählen die privaten Steuerberatungskosten gerade nicht zu
den zwangsläufigen Aufwendungen. Eine endgültige Klärung
der verfassungsrechtlichen Streitfrage wird hier aber erst der
Bundesfinanzhof und ggf. anschließend das Bundesverfassungsgericht
herbeiführen können.
Hinweis: Sofern eine Aufteilung etwa bei Lohnsteuerhilfevereinen,
Steuerfachliteratur, Software, Pauschalvergütungen oder umfassendem
Rechtsstreit nicht möglich ist, erfolgt eine Schätzung.
Hierbei dürfen 50 Prozent der Aufwendungen den Betriebsausgaben
oder Werbungskosten zugeordnet werden. Bei Steuerberatungskosten
bis 100 EUR im Jahr wird ohne Prüfung die Zuordnung des Steuerpflichtigen
anerkannt (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.1.2008, Az. 10 K 103/07,
Revision beim BFH unter: Az. X R 10/08).
Zum Anfang
Der Bundesfinanzhof bekräftigt erneut seine
ständige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung,
wonach es für den Werbungskostenabzug nicht ausreicht, wenn
eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte
aufgesplittert ist. Da der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen
veranlasst sein muss, ist grundsätzlich zunächst ein
bereits bestehender eigener Haupthaushalt des Berufstätigen
nötig, bevor es zur Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort
kommen kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch von einem
Alleinstehenden ein Haupthaushalt geführt werden. D.h., der
nicht verheiratete Arbeitnehmer muss sich in diesem Haushalt -
im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit
und ggf. Urlaubsfahrten - aufhalten.
Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche
Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines
Hausstands zu bewerten. Ist der alleinstehende Arbeitnehmer im
Zeitpunkt des beruflich veranlassten Umzugs in den elterlichen
Haushalt eingegliedert, hat er regelmäßig keinen eigenen
Hausstand, da er die Haushaltsführung nicht mitbestimmt.
Hinweis: Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
kann dann vorliegen, wenn die besonderen Umstände die Annahme
rechtfertigen, dass der alleinstehende Arbeitnehmer die Haushaltsführung
wesentlich mitbestimmt oder sogar als allbestimmender Teil in den
Hausstand eingegliedert ist (BFH-Beschluss vom 6.11.2007, Az. VI
B 70/07).
Zum Anfang
Vermieter
Steht ein Haus wegen umfangreicher Renovierungsarbeiten
länger leer, zählen die währenddessen anfallenden
Aufwendungen auch dann noch zu den Werbungskosten aus Vermietung
und Verpachtung, wenn nicht absehbar ist, ob und wann die Räume
für eine Vermietung genutzt werden können. Denn es ist
allein die Entscheidung des Eigentümers, darüber zu befinden,
ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- oder Geldgründen
langsamer oder schneller und in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen
durchgeführt werden. Werbungskosten können schon anfallen,
wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht
erzielt werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass
ein ausreichend bestimmter Zusammenhang mit einer Einkunftsart
besteht und der Entschluss zur steuerpflichtigen Vermietung endgültig
gefasst ist.
Dieser Grundsatz gilt auch bei Leerstand, wenn der
Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht aufgegeben wurde.
Für diese Feststellung können äußere Umstände
als Indizien herangezogen werden, etwa der zeitliche Zusammenhang
zwischen Aufwand und späterer Vermietung. Dabei ist nicht
nur auf das Jahr der Renovierung abzustellen.
Hinweis: Schädlich wäre es nur,
wenn sich der Besitzer im Zeitpunkt der Bauarbeiten noch nicht
entschieden hat, ob er die Immobilie selbst nutzen, vermieten oder
verkaufen will (BFH-Urteil vom 31.7.2007, Az. IX R 30/05).
Zum Anfang
Beim Hauskauf gehört der auf die Solaranlage
entfallende Kaufpreisanteil zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage.
Denn Solaranlagen werden meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung
eingesetzt und sind vergleichbar mit Heizungsanlagen. Diese sind
Gebäudebestandteile, gehören damit zum Grundstück
und unterliegen somit der Grunderwerbsteuer (Bayerisches LfSt vom
14.2.2008, Fachthema Grunderwerbsteuer).
Zum Anfang
Kapitalanleger
Nach den Ausführungen eines erst nachträglich
veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf
gehen die Richter davon aus, dass Anlegern die Steuerpflicht von
Spekulationsgewinnen bekannt sein muss. Insbesondere bei Anlegern
mit guten finanziellen und wirtschaftlichen Kenntnissen, die überregionale
Zeitungen lesen, muss man weiter davon ausgehen, dass sie wissen,
dass Spekulationsgewinne nicht in den jährlichen von den Banken
erstellten Erträgnisaufstellungen enthalten sind. Erklärt
dieser Steuerpflichtige nur die Kapitaleinnahmen, die er der Erträgnisaufstellung
entnehmen kann und "vergisst" er dabei die Spekulationsgewinne,
nimmt er eine Steuerverkürzung billigend in Kauf.
Nach den steuerrechtlichen Regelungen handelt derjenige
vorsätzlich, der die Verwirklichung eines Steuertatbestands
für möglich hält, dies billigt oder in Kauf nimmt.
Dabei reicht es aus, dass der Steuerpflichtige anhand einer laienhaften
Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert.
Die positive Kenntnis über vorhandene Spekulationsgewinne
führt dann mit Abgabe der Steuererklärung ohne diese
Erlöse zur Steuerhinterziehung.
Hinweis: An dieser Beurteilung ändert
sich auch nichts, wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater
erstellt wird, der über das Entstehen der steuerpflichtigen
Spekulationsgewinne zuvor nicht aufgeklärt wurde. Allein entscheidend
ist in diesem Fall, dass die Steuer objektiv hinterzogen wurde
(FG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2006, Az. 11 K 1761/05, Revision
beim BFH unter: Az. IX R 61/07).
Zum Anfang
Indexzertifikate stellen eine Form der börsengehandelten
Investmentanlage dar, deren Kursentwicklung genau der des zugrundeliegenden
Index entspricht. Anders als Aktien z.B. ist mit ihnen aber kein
Besitzerwerb an Unternehmen verbunden. Man erhält lediglich
das Recht, an einer Wertentwicklung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
teilzuhaben. Sie spekulieren also auf die Entwicklung eines Aktien-,
Wertpapier- oder Rohstoff-Index wie z.B. des DAX. Werden Indexzertifikate
mit garantierter Mindestrückzahlung wieder verkauft, ist der
erzielte Überschuss nur hinsichtlich des Teils steuerbar,
der der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist. Trug
der Anleger ansonsten das Kapitalausfallrisiko, entfällt der
Verkaufsüberschuss im Rahmen der Kapitaleinkünfte auf
den nicht steuerbaren Bereich.
Gibt der Schuldner beispielsweise eine Garantie über
80 Prozent des Nennwerts, fallen 20 Prozent des realisierten Gewinns
bei Verkauf oder Fälligkeit in die steuerlich unbeachtliche
Vermögenssphäre. Dieser Teil ist höchstens im Rahmen
der einjährigen Spekulationspflicht steuerpflichtig. Die restlichen
80 Prozent stellen Kapitaleinnahmen dar.
Hinweis: Das Urteil hat in der Praxis erhebliche
Auswirkungen. Denn oftmals gibt es eine Gewinnzusage unter 100
Prozent, um dem Besitzer bessere Renditechancen bieten zu können.
Im Gewinnfall wirkt das Urteil positiv. Werden hingegen Verluste
erzielt, zählen die nicht mehr in vollem Umfang als negative
Kapitaleinnahmen. Da die Verwaltung Garantiezertifikate bislang
aber immer und unabhängig von der Höhe der garantierten
Rückzahlung zu den Finanzinnovationen zählte, sind die
Wertpapiere auch in den Bankensystemen entsprechend geschlüsselt.
D.h., es wurden und werden auf realisierte Gewinne Zinsabschlag
einbehalten und der volle Ertrag erscheint als Kapitaleinnahme
in der Jahresbescheinigung. Dies gilt es nun insbesondere für
die Steuererklärung 2007 sowie in noch offenen Altfällen
zu korrigieren (BFH-Urteil vom 4.12.2007, Az. VIII R 53/05).
Zum Anfang
Freiberufler und Gewerbetreibende
In Zukunft können Erben einen vom Erblasser
nicht ausgenutzten Verlustvortrag nicht mehr zur Minderung der
eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große
Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.
Der BFH ist damit von einer rund 45 Jahre währenden
höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis
der Finanzverwaltung abgerückt. Denn der Übergang des
vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben
könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche
Vorschriften und Prinzipien gestützt werden, so der Große
Senat. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse
die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen
natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung
und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit
beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht
verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.
Hinweis: Allerdings hielt der Große
Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauensschützende Übergangsregelung
für notwendig. Die neue Rechtsprechung ist daher erst mit
Wirkung für die Zukunft anzuwenden, d.h. erst in solchen Erbfällen,
die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden
(BFH-Beschluss vom 17.12.2007, GrS 2/04).
Zum Anfang
In der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung
der gesetzlichen Regelungen wird die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs
von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung betragsmäßig
beschränkt. Das bewirkte bei dem im Urteilsfall betroffenen
freiberuflich tätigen Rechtsanwalt und seiner nicht berufstätigen
Ehefrau, die Eltern von sechs Kindern sind, Folgendes: Die Familie
hatte für alle Familienmitglieder Beiträge zur privaten
Kranken - und Pflegeversicherung in Höhe von ca. 18.000 EUR
zu leisten. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten
sie insgesamt Vorsorgeaufwendungen von ca. 33.000 EUR geltend,
darunter die genannten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Der vom Finanzamt insgesamt zum Abzug zugelassene Betrag belief
sich jedoch nur auf ca. 9.500 EUR.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte fest,
dass die gesetzlichen Regelungen mit dem Grundgesetz unvereinbar
sind, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer
privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegeversicherung
nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind,
um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche
Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Zwar ist der
Steuergesetzgeber nicht gehalten, die Beiträge zu "normalen" privaten
Krankheitskostenversicherungen stets zu 100 Prozent zu berücksichtigen.
Aber nach dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat
der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu
stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen
eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie
benötigt.
Hinweis: Der Gesetzgeber kann Privatversicherte
damit zwar darauf verweisen, dass ein Teil ihrer Beiträge
bei der Einkommensteuer unberücksichtigt bleibt, soweit nach
seiner Einschätzung das Versorgungsniveau von privaten Krankenversicherungen üblicherweise über
das Sozialhilfeniveau hinausgeht. Aber er hat auch die Anforderungen
an eine folgerichtige steuerrechtliche Verschonung des Existenzminimums
zu beachten. Der Gesetzgeber ist vom BVerfG verpflichtet worden,
spätestens mit Wirkung zum 1.1.2010 eine Neuregelung zu treffen.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die betreffenden einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften sowie die Nachfolgeregelungen allerdings weiter anwendbar
(BVerfG, Pressemitteilung vom 14.3.2008, Nr. 32/2008).
Zum Anfang
Gesellschafter und Geschäftsführer von
Kapitalgesellschaften
Der Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
führt unter bestimmten Voraussetzungen zu einem steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn. Gleiches gilt für den Verkauf
von "Anwartschaften" auf Beteiligungen. Von einer Anwartschaft
spricht man, wenn von einem mehraktigen Erwerbsvorgang schon so
viele Teile vorgenommen worden sind, dass der endgültige Eintritt
des Erwerbs allein vom Willen des Erwerbenden abhängt. Offen
war in diesem Zusammenhang bislang, ob auch der schuldrechtliche
Anspruch gegen einen Gesellschafter auf Übertragung eines
Gesellschaftsanteils zu den Anwartschaften in diesem Sinne gehört.
Der Bundesfinanzhof hat dies nun in einem aktuell
veröffentlichten Urteil bejaht und damit eine in der Fachliteratur
vorherrschende Meinung abgelehnt, die nur unmittelbar gegen die
Kapitalgesellschaft (und nicht gegen deren Gesellschafter) gerichtete
Anwartschaften - insbesondere Bezugsrechte - erfassen will. Damit
kann auch eine Anwartschaft auf den Erwerb einer Beteiligung bei
Veräußerung zu einem steuerbaren Gewinn führen.
Hinweis: Der Besteuerung des erzielten Gewinns
steht nicht entgegen, dass der Inhaber der Anwartschaftsrechte
kein wirtschaftliches Eigentum an dem Gesellschaftsanteil erworben
hatte, auf den sich sein Kauf-Optionsrecht bezog (BFH-Urteil vom
19.12.2007, Az. VIII R 14/06).
Zum Anfang
Die Verschmelzung einer GmbH mit Grundbesitz auf
eine andere GmbH unterliegt hinsichtlich des Eigentumsübergangs
auf den aufnehmenden Rechtsträger ohne Rücksicht auf
die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse der
Grunderwerbsteuer.
Hinweis: Die Grunderwerbsteuer erfasst auch
solche Rechtsträgerwechsel, die nicht Teil eines Leistungsaustauschs "Grundstück
gegen Entgelt" sind. Der Steuertatbestand knüpft ausschließlich
an die zivilrechtliche Eigentumsänderung an. Ein bloßer
Formwechsel hingegen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuerpflicht
(BFH-Beschluss vom 7.9.2007, Az. II B 5/07).
Zum Anfang
Umsatzsteuerzahler
Jeder Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf
jedes Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung
zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum
selbst zu berechnen hat. Grundsätzlich muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung
vierteljährlich abgegeben werden (Quartalszahlung). Folgende
Ausnahmen sind zu beachten:
-
Im Jahr der Unternehmensgründung und im
folgenden Kalenderjahr muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich
abgeben werden.
-
Hat die Umsatzsteuer für das vorangegangene
Kalenderjahr mehr als 6.136 EUR betragen, muss monatlich eine
Voranmeldung abgegeben werden.
-
Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr
nicht mehr als 512 EUR betragen, kann der Unternehmer von der
Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreit werden.
Für die Abgabe der Voranmeldung kann eine Dauerfristverlängerung
beantragt werden. Damit verlängert das Finanzamt dem Unternehmer
die Fristen für die Abgabe der Voranmeldung und für die
Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Bei Gewährung
einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmer, die
zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet
sind, eine Sondervorauszahlung leisten. Quartalszahler hingegen
sind von dieser Leistungspflicht befreit.
Hinweis: Ein erstmaliger Antrag auf Dauerfristverlängerung
ist elektronisch bis zum 10.4.2008 zu stellen. Eine einmal für
ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung gilt regelmäßig
bei unveränderten Verhältnissen auch für die Folgezeit
weiter.
Zum Anfang
Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines eigenen
Pkw an den Arbeitgeber selbstständig und damit unternehmerisch
tätig werden. Ob die daraus resultierenden Mietzahlungen des
Arbeitgebers beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu qualifizieren
sind, spielt bei der Beurteilung für das Umsatzsteuerrecht
keine Rolle.
Im Urteilsfall vermietete ein Angestellter seinen
Privatwagen an seinen Arbeitgeber. In der Abrechnung für diese
Leistung wies er Umsatzsteuer aus. Im Arbeitsvertrag wurde ein
Nachtrag aufgenommen, wonach dem Angestellten ein betrieblicher
Pkw zur Verfügung gestellt wird, den er auch privat fahren
darf. Für Betriebsfahrten war das Fahrzeug auch anderen Arbeitnehmern
zu überlassen.
Der Vorsteuerabzug ist in diesem Fall zulässig,
da der Arbeitnehmer seinen Pkw als Unternehmer vermietet hat. Die
Frage der Selbstständigkeit ist zwar grundsätzlich für
die Umsatz- und Einkommensteuer nach denselben Grundsätzen
zu beurteilen, eine Bindung besteht für das Umsatzsteuerrecht
jedoch nicht. Hier sind natürliche Personen nur unselbstständig,
soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig
werden. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn
die Vermietung des Pkw gehörte nicht zu den arbeitsvertraglichen
Pflichten des Arbeitnehmers. Der Vorsteuerabzug aus dem Pkw-Kauf
ist in voller Höhe möglich, da der Arbeitnehmer das Fahrzeug
im Rahmen seines Unternehmens nicht privat nutzte, sondern es dem
Arbeitgeber vollumfänglich zur Verfügung stellte. Lediglich
aufgrund der arbeitsvertraglichen Ergänzung war es ihm möglich,
den Pkw auch privat zu nutzen.
Hinweis: Auch für einen Gestaltungsmissbrauch
gibt es hier keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist es nicht missbräuchlich,
dass der Arbeitnehmer das vermietete Fahrzeug selbst privat nutzen
konnte, denn den dienstlichen Fahrten anderer Mitarbeiter war ein
Nutzungsvorrang eingeräumt worden (BFH-Urteil vom 11.10.2007,
Az. V R 77/05).
Zum Anfang
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung
zum Vorsteuerabzug beim Erwerb und dem sich anschließenden
erheblichen Umbau eines Gebäudes, das nach Fertigstellung
vom Erwerber für umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie
Umsätze vorgesehen ist, bestätigt. Bei einer solchen
Maßnahme ist vorab zu entscheiden, ob es sich um Erhaltungsaufwand,
anschaffungsnahen Aufwand oder insgesamt um Herstellung eines neuen
Gebäudes handelt. Dabei sind die Vorsteuerbeträge gesondert
zu beurteilen, die das Gebäude selbst betreffen und die zur
Erhaltung, Nutzung oder dem Gebrauch des Gegenstandes dienen.
Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für
das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten
Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab
in Betracht (z.B. nach einem Flächen- oder einem Umsatzschlüssel).
Beziehen sich die Vorsteuerbeträge hingegen auf bloßen
Erhaltungsaufwand an dem Gebäude, richtet sich die Abziehbarkeit
danach, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten
Gebäudes der Aufwand vorgenommen wird. Betreffen z.B. die
Erhaltungsaufwendungen nur den zur steuerfreien Vermietung vorgesehenen
Wohnteil, scheidet der Vorsteuerabzug in vollem Umfang aus (BFH-Urteil
vom 22.11.2007, Az. V R 43/06).
Zum Anfang
Arbeitgeber
Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit
des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, sind Arbeitsentgelt
und unterliegen damit eigentlich der Beitragspflicht. Unter arbeitgeberseitige
Leistungen fallen insbesondere Zuschüsse zum Krankengeld, Übergangsgeld,
Mutterschaftsgeld, Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame
Leistungen und Kontoführungsgebühren. Als Sozialleistungen
gelten u.a. das Kranken- und Verletztengeld oder das Übergangs-
und Elterngeld.
Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern regelmäßig
neben Sozialleistungen Bezüge, können diese seit dem
1.1.2008 in der Sozialversicherung häufiger beitragsfrei sein.
Der Grund dafür ist eine neue Bagatellgrenze von 50 EUR. Danach
sind Bezüge immer dann beitragsfrei, wenn sie zusammen mit
der Sozialleistung das bisherige Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr
als 50 EUR pro Monat übersteigen. Andernfalls ist der Teil,
der über dem Nettoarbeitsentgelt liegt, also auch die ersten
50 EUR, beitragspflichtig.
Hinweis: Die Sonderregelungen gelten allerdings
nicht für Einmalzahlungen während des Bezugs von Sozialleistungen.
Zum Anfang
Abschließende Hinweise
Wegen seiner Beschäftigung in Deutschland ist
ein Mitglied des Board of Directors einer irischen private limited
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Es kann nicht mit einem Vorstandsmitglied einer deutschen Aktiengesellschaft
(AG) gleichgestellt werden, das in der gesetzlichen Rentenversicherung
und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist.
In Deutschland beschäftigte Mitglieder von Organen
ausländischer Kapitalgesellschaften können zwar grundsätzlich
beanspruchen, mit Mitgliedern vergleichbarer inländischer
Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Vorschriften über die
Sozialversicherung gleich behandelt zu werden. Damit sind Mitglieder
von Organen ausländischer Kapitalgesellschaften, die als solche
mit Aktiengesellschaften vergleichbar sind, auch den Vorstandsmitgliedern
deutscher Aktiengesellschaften gleichzustellen. Andererseits sind
aber Mitglieder der Organe ausländischer Kapitalgesellschaften,
die ihrer Art nach der deutschen Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) vergleichbar sind, aber auch Geschäftsführern
der deutschen GmbH gleichzustellen. Diese sind allerdings auch
- anders als die Vorstandsmitglieder einer AG - nicht von vornherein
durch den Gesetzgeber vom Kreis der Beschäftigten ausgeschlossen.
Die private limited wird in den gesellschaftsrechtlichen
Richtlinien in der Europäischen Gemeinschaft praktisch durchgehend
der GmbH gleichgestellt. Von dieser gesellschaftsrechtlichen Gleichstellung
abzuweichen, besteht auch unter Beachtung der Besonderheiten des
Versicherungsrechts keine Veranlassung (BSG, Terminbericht Nr.
9/08 vom 4.3.2008, Az. B 12 KR 23/06 R).
Zum Anfang
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit
dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden.
Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu
bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz
(DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2008
bis zum 30.6.2008 beträgt 3,32 Prozent. Damit ergeben sich
folgende Verzugszinsen:
-
für Verbraucher (§ 288 Abs.
1 BGB): 8,32 Prozent
-
für einen grundpfandrechtlich gesicherten
Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82
Prozent
-
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288
Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden
Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
- vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
- vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
- vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Zum Anfang
Im Monat April 2008 sollten Sie folgende Steuertermine
beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung
und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag,
den 10. April 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag,
den 7. April 2008.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung
und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag,
den 10. April 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag,
den 7. April 2008.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern
geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten
Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet
am Montag, den 14. April 2008. Es wird an dieser Stelle
nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich
nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Zum Anfang
Die oben stehenden Texte
sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie
machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |
|