Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler:
Vermieter:
Kapitalanleger:
Freiberufler und Gewerbetreibende:
Gesellschafter und Geschäftsführer
von Kapitalgesellschaften:
Personengesellschaften und deren Gesellschafter:
Umsatzsteuerzahler:
Arbeitgeber:
Arbeitnehmer:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Alle Steuerzahler
Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2007
umfasst eine Vielzahl von Anpassungen an die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs und an das EU-Recht sowie redaktionelle Änderungen.
Nachfolgend werden wichtige Neuregelungen dieses im Allgemeinen
als "Omnibus-Gesetz" bezeichneten Vorhabens abgebildet:
-
Es soll gewährleistet werden, dass auf Bezüge
eines Gesellschafters auch dann das Halbeinkünfteverfahren
angewendet werden kann, wenn auf Gesellschaftsebene erst im
Nachhinein eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt
wird. Dies ist bislang bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden
der Gesellschafter nicht mehr möglich. So unterliegen
bisher beispielsweise unangemessene Arbeitslöhne oder
Darlehnszinsen nicht dem Halbeinkünfteverfahren und werden
voll erfasst, auch wenn die Kapitalgesellschaft, z.B. die GmbH,
diese Aufwendungen nicht mehr Einkommen mindernd berücksichtigen
durfte.
-
Auch umgekehrt soll die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
beim Anteilseigner künftig von der Voraussetzung abhängig
sein, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene
der leistenden Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert
hat. Eine hälftige Besteuerung beim Anteilseigner ohne
vorhergehende Besteuerung des ausgeschütteten Gewinns
auf der Ebene der Kapitalgesellschaft soll damit ausgeschlossen
werden. Es ist geplant, dass die Maßnahmen für zugeflossene
Einnahmen ab dem Tag der Gesetzesverkündung gelten sollen.
-
Der Anbieterkreis für die Rürup-Rente
soll neben den Versicherungen um die Institute erweitert werden,
die auch Riester-Produkte vertreiben dürfen. Als Anbieter
sollen danach auch Fondsgesellschaften und Banken mit Sparplänen
in Betracht kommen, die zertifizierte private Altersvorsorgeprodukte
vertreiben. Dies soll ab 2006 gelten.
-
Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass
ein der Höhe nach übliches Disagio (Differenzbetrag
zwischen Darlehns- und Auszahlungssumme) sofort dem Werbungskostenabzug
unterliegt. Dies ist bislang nur im Erlassweg geregelt. Danach
ist ein Abschlag bis zu fünf Prozent der Kreditsumme bei
mindestens fünfjähriger Laufzeit sofort berücksichtigungsfähig.
Darüber hinausgehende prozentuale Beträge sind zeitanteilig
anzusetzen.
-
Die auf Auslandsdividenden entfallende Quellensteuer
soll ab 2007 nur noch zur Hälfte - wie Werbungskosten
- abgezogen werden können. Bislang ist dies in voller
Höhe möglich und zwar selbst in den Fällen,
in denen die entsprechenden Einnahmen nur zur Hälfte der
Steuer unterliegen.
-
In der Lohnsteueranmeldung sollen einbehaltene
und pauschal übernommene Lohnsteuersummen zukünftig
getrennt angegeben werden.
-
Die Finanzbehörde soll bei Banken überprüfen
dürfen, ob diese die Jahresbescheinigungen korrekt ausstellen.
-
Auf Rechnungen soll verpflichtend der Tag von
Lieferung oder Leistung anzugeben sein, selbst wenn dieser
mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt. Darauf soll nur
bei Anzahlungen verzichtet werden können, wenn der Termin
noch nicht bekannt ist.
-
Das bisherige Abzugsverbot für die Vorsteuer
auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel soll entfallen.
Mit Verweis auf die 6. EG-Richtlinie gilt dies sogar ab sofort
in allen offenen Fällen. Bislang galt der Ausschluss des
Vorsteuerabzugs unabhängig davon, ob unternehmerische
Gründe - wie z.B. anlässlich einer Betriebsverlagerung
- für den Privatumzug des Unternehmers bestanden.
-
Das Vorabverständigungsverfahren zur Erteilung
der Vorabzusage zu Verrechnungspreisen soll gebührenpflichtig
werden.
-
Bei der Entrichtung der Steuern per Scheck soll
es zu vorgezogenen Fristen kommen. Als gesetzlicher Zahltag
soll danach der dritte Tag nach Einreichung gelten. Auf den
Einlösetermin soll es nicht mehr ankommen.
-
Hedge-Fonds sollen von der Pflicht zum Ausweis
des Zwischengewinns befreit werden.
-
Bei thesaurierenden Auslandsfonds soll es zu
einer Erleichterung kommen: Der Zinsabschlag soll auch im Erb-
und Schenkungsfall erst ab dem Erwerb und nicht generell auf
ab 1993 als zugeflossen geltende Erträge berechnet werden
(Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2007 vom 10.7.2006; BMF-Schreiben
vom 18.7.2006, Az. IV A 5 - S 7303 a - 7/06).
Zum Anfang
Im Juni diesen Jahres hat der Bundesfinanzhof in
einer Entscheidung die Auffassung vertreten, dass kein Zweifel
an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung
bestehe.
Damit sind die Kläger in diesem Verfahren nicht
mit der Auffassung durchgedrungen, der als Ergänzungsabgabe
erhobene Solidaritätszuschlag dürfe nur befristet erhoben
werden und die auf Grund dessen längstens mögliche Befristung
erfasse das Jahr 2002 nicht mehr. Begründet wurde die Entscheidung
vom Bundesfinanzhof wie folgt:
-
Die zeitliche Befristung gehöre nicht zum
Wesen der Ergänzungsabgabe.
-
Bei einem Zeitraum von zehn Jahren (1991, 1992
und 1995 bis 2002), in dem der Solidaritätszuschlag erhoben
wurde, könne man nicht von einem "Dauerfinanzierungselement" sprechen.
Im Anschluss an diese Entscheidung ist in einem Musterverfahren
zum Solidaritätszuschlag nun das Bundesverfassungsgericht
angerufen worden. Mit der Verfassungsbeschwerde soll jetzt geklärt
werden, ob der Fiskus im Jahr 2002 tatsächlich berechtigt
war, den Solidaritätszuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer
zu erheben.
Hinweis: Selbst dann, wenn Finanzämter
nach wie vor dazu auffordern, das diesbezügliche Einsprüche
aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zurückzunehmen
sind, sollte dem nicht nachgekommen werden. Denn mit Hinweis auf
die jetzt anhängige Verfassungsbeschwerde können die
Einspruchsverfahren ruhen (BFH-Beschluss vom 28.6.2006, Az. VII
B 324/05, Verfassungsbeschwerde unter Az. 2 BvR 1708/06).
Zum Anfang
Die neuen Regelungen zum geplanten Elterngeld sollen
zum 1.1.2007 in Kraft treten. Aktuell werden allerdings noch einige
dieser Regelungen auf Anraten des Bundesrats hin überprüft.
Bislang ist geplant:
-
Für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder erhält
jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit
unterbricht oder reduziert, einen an seinem individuellen Einkommen
orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen
im ersten Lebensjahr des Kindes.
-
Die Höhe des Ausgleichs soll sich nach dem
entfallenden Nettoeinkommen richten und davon 67 Prozent betragen,
höchstens aber 1.800 EUR pro Monat. Die Zahlung soll mindestens
für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes erfolgen. Das
Elterngeld soll steuerfrei sein, aber dem Progressionsvorbehalt
unterliegen. Damit kann es die Steuerbelastung des weiter verdienenden
Ehepartners erhöhen.
-
Maßgeblich für die Ermittlung der
Höhe des Elterngeldes soll der Durchschnittsbetrag aus
dem individuellen Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate
vor der Geburt des Kindes ohne Einmalzahlungen sein.
Diese geplanten Regelungen sollten Arbeitnehmer schon
jetzt aktiv werden lassen, die im kommenden Jahr Nachwuchs planen.
Hier kann es sich lohnen, bereits jetzt das Nettoeinkommen des
zu Hause verbleibenden Elternteils zu erhöhen. Das gelingt
beispielsweise über die Wahl der Lohnsteuerklasse. Wechselt
der Elternteil z.B., der die Betreuung übernehmen wird, frühzeitig
von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III, verbleibt ihm
ein höheres Nettogehalt, welches als Bemessungsgrundlage für
das Elterngeld in Betracht kommt. Die dadurch ggf. parallel auftretende
steuerliche Zusatzbelastung bei dem nach der Geburt weiter arbeitenden
Elternteil gleicht sich über die spätere Einkommensteuerveranlagung
wieder aus.
Hinweis: Der Antrag auf den Lohnsteuerklassenwechsel
kann für das laufende Jahr 2006 bis zum 30. November gestellt
werden. Bei Erhalt der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 sollte
dann sofort überprüft werden, ob die Änderung dort
auch vorgenommen wurde (Entwurf zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
vom 20.6.2006).
Zum Anfang
Lehrbeauftragte an einer deutschen Universität
können grundsätzlich bis zu 1.848 EUR im Jahr als Aufwandsentschädigung
steuerfrei vereinnahmen (so genannter "Übungsleiterfreibetrag").
Nach deutschem Recht soll diese Steuerbefreiung aber nicht für
Lehrbeauftragte gelten, die an einer Universität im EU-Ausland
tätig sind. Denn für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
ist es zwingend erforderlich, dass der Steuerpflichtige an einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
tätig ist, was aber auf eine Universität in Straßburg
z.B. nicht zutrifft.
Diese Rechtslage verstößt nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs möglicherweise gegen EU-Recht. Deshalb
hat er die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung
vorgelegt.
Hinweis: Bis zur Klärung dieser Frage
durch den EuGH sollten betroffene Steuerpflichtige ihren Fall offen
halten, indem sie Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen
des Verfahrens beantragen. Als "betroffen" sind alle
Steuerpflichtigen anzusehen, denen der Steuervorteil nur deswegen
verweigert wird, weil sie die Aufwandsentschädigung nicht
von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen
Rechts, sondern von einer im EU-Ausland ansässigen entsprechenden
Einrichtung erhalten (BFH-Beschluss vom 1.3.2006, Az. XI R 43/02).
Zum Anfang
Vermieter
Auch beim Leerstand einer Immobilie von über
zehn Jahren kann eine Einkunftserzielungsabsicht (Streben nach
einem Überschuss) vorliegen, wenn sich die Vermietungsabsicht
aus anderen Umständen ergibt. Das hat zur Folge, dass vorab
entstandene Werbungskosten (solche, die entstehen, ohne dass bereits
Einnahmen erzielt werden) Steuer mindernd berücksichtigt werden
können.
Voraussetzung dafür ist, dass der Entschluss
zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst wird und später
nicht wieder entfällt. Das ist z.B. anzunehmen, wenn wegen
finanzieller Engpässe Renovierungsarbeiten vorübergehend
nicht beendet werden können, es daher zu einem langen Leerstand
kommt und ein Totalüberschuss z.B. erst ab dem 47. Jahr nach
Anschaffung erzielbar ist (FG Saarland, Urteil vom 23.5.2006, Az.
1 K 443/02).
Zum Anfang
Erstattet das Finanzamt Grunderwerbsteuer z.B. wegen
der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags, ist
der Zahlungsanspruch des Steuerpflichtigen auf die Grunderwerbsteuer
nicht zu verzinsen. Denn der Anspruch auf die Grunderwerbsteuer
ist durch den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rückwirkend
entfallen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag hebt diesen nicht
rückwirkend auf, sondern führt vielmehr zur Umgestaltung
des Vertrages in ein Abwicklungsverhältnis.
In dem Urteilsfall erwarb die Steuerpflichtige im
Jahr 1997 Grundbesitz. Das Finanzamt setzte für diesen Vorgang
Grunderwerbsteuer fest, die von der Steuerpflichtigen auch entrichtet
wurde. Sechs Jahre später wurde die Rückabwicklung des
Vertrages notariell beurkundet, woraufhin das Finanzamt die Grunderwerbsteuerfestsetzung
aufhob und die Steuer unverzinst erstattete (BFH-Beschluss vom
13.1.2006, Az. II B 55/05).
Zum Anfang
Kapitalanleger
Der Handel mit Wertpapieren überschreitet auch
bei erheblichem Umfang regelmäßig nicht die Grenze der
privaten Vermögensverwaltung. Denn bei Wertpapieren liegt
es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, um dadurch
Kursgewinne zu realisieren. Etwas anderes kann allerdings für
Optionsgeschäfte von angestellten Börsenmaklern gelten,
die in den ihnen im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Verfügung
stehenden Büroräumen ohne Einsatz von Kapital und unter
Anwendung ihrer beruflichen Kenntnisse Kursdifferenzen ausnutzen.
Diese Geschäfte sind als gewerblich zu qualifizieren und unterliegen
damit der Gewerbesteuer.
Ein Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung
wird grundsätzlich aber nur beim Vorliegen besonderer Umstände
angenommen, so z.B., wenn der Händler sich bankentypisch verhält.
Indizien hierfür sind z.B. der Umfang der Geschäfte und
ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation. Dann
spielt es keine Rolle mehr, dass der Händler seine Tätigkeit
nicht am Markt für Dritte anbietet. Wichtiger für die
Einstufung ist, dass die Eigengeschäfte unmittelbar mit Börsenpartnern
abgeschlossen werden und nicht, wie allgemein üblich, über
eine Bank abgewickelt werden.
Hinweis: Dieses Urteil zeigt erneut, dass
Privatanleger - unabhängig vom Umfang ihrer Handelsaktivitäten
- eine Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte aus dieser privaten
Tätigkeit nicht befürchten müssen. Dies gilt selbst
bei massiver Order über eine Bank (FG München, Urteil
vom 15.3.2006, Az. 1 K 2294/03).
Zum Anfang
Erwerben Arbeitnehmer Gesellschaftsanteile an ihrer
Arbeitgeberin, um damit die arbeitsvertragliche Voraussetzung für
die Erlangung einer höher dotierten Position zu erfüllen,
können sie, sofern dafür eine Darlehnsaufnahme notwendig
ist, die Schuldzinsen regelmäßig als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ansetzen. Denn
in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Zinsaufwendungen
grundsätzlich nicht durch den Beruf des Steuerpflichtigen,
sondern durch die angestrebte Gesellschafterstellung veranlasst
sind.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmer
aus den Aktien Gewinnanteile und damit positive Einkünfte
aus Kapitalvermögen erzielen. Da der Erwerb der Aktien mittels
eines Darlehns finanziert wurde, stehen diese Aufwendungen im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dieser Einkunftsart. Die Zuordnung zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen und nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit kann allerdings zur Folge haben, dass sich der Ansatz der
Schuldzinsen nicht Steuer mindernd auswirkt.
Hinweis: Anders kann der Fall zu beurteilen
sein, wenn der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer solchen Beteiligung
nicht die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte,
sondern nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden
Arbeitsplatzes anstrebt. Das kann insbesondere bei negativer Überschussprognose
und damit bei erkennbar fehlender Absicht zur Erzielung von Einkünften
aus Kapitalvermögen aus dieser Beteiligung der Fall sein (BFH-Urteil
vom 5.4.2006, Az. IX R 111/00).
Zum Anfang
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland
und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) sollte am 10.8.2006,
zehn Jahre nach Abschluss, wieder außer Kraft treten. In
einer Verhandlungsrunde im Juni 2006 wurde nunmehr aber vereinbart,
dass das Abkommen um zwei Jahre (bis zum 9.8.2008) verlängert
wird.
Unmissverständlich wurde ferner allerdings festgelegt,
dass das DBA über diese Frist hinaus in der vorliegenden Form
nicht erneut verlängert werden wird. Es ist beabsichtigt,
zügig mit Neuverhandlungen zu beginnen.
Hinweis: Anleger mit geschlossenen Fonds aus
Dubai erhalten damit zwar einen Aufschub bei der Steuerbefreiung
und dem Ansatz des Progressionsvorbehalts. Da solche Beteilungen
in der Regel aber längerfristig gehalten werden, droht ab
Mitte 2008 eine Steuerpflicht im Inland (BMF, Mitteilung Steuern
aktuell vom 22.6.2006).
Zum Anfang
Freiberufler und Gewerbetreibende
Die Sonder-AfA in Höhe von 20 Prozent konnte
bislang grundsätzlich nur dann für die Anschaffung eines
Wirtschaftsguts in Anspruch genommen werden, wenn dafür zuvor
eine entsprechende Rücklage gebildet worden war. Nur für
Existenzgründer war diese Voraussetzung bislang nicht notwendig,
d.h., diese Unternehmergruppe konnte die Abschreibung bereits im
Erstjahr in Anspruch nehmen. Selbstständigen, die zuvor bereits
gewerblich oder freiberuflich tätig waren, war diese Möglichkeit
aber bislang verwehrt.
Auf Grund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
wird daran jetzt nicht mehr festgehalten. Denn Sinn und Zweck der
Sonderabschreibung ist es, dass Unternehmer einen Steuerstundungseffekt
so früh wie möglich in Anspruch nehmen können sollen.
Hinweis: Damit bietet diese erweiterte Sichtweise
vielen Unternehmern dann eine Erleichterung, wenn sie zuvor schon
selbstständig tätig oder z.B. an einer gewerblichen Personengesellschaft
beteiligt waren. Sie können nun - genau wie Existenzgründer
- von den Anschaffungskosten sofort insgesamt bis zu über
50 Prozent abschreiben (BFH-Urteil vom 17.5.2006, Az. X R 43/03).
Zum Anfang
Stellt ein Unternehmer seine aktive (werbende) gewerbliche
Tätigkeit ein, liegt darin nicht zwingend eine Betriebsaufgabe.
Solange keine Aufgabeerklärung abgegeben wird, ist grundsätzlich
von der Absicht auszugehen, den unterbrochenen Betrieb künftig
wieder aufzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zurückbehaltenen
Wirtschaftsgüter eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit
erlauben. Diese Grundsätze werden nun auch auf eine Betriebsaufspaltung übertragen:
Bei einer Betriebsaufspaltung unterteilt sich ein
Unternehmen in zwei selbstständige Unternehmen. Es gibt zwar
verschiedene Arten, im Ergebnis existieren aber immer ein Besitz-
und ein Betriebsunternehmen. Das Besitzunternehmen verpachtet dabei
eine wesentliche Betriebsgrundlage, wie z.B. ein Betriebsgebäude,
an das Betriebsunternehmen. Sind beide Unternehmen sachlich und
auch persönlich eng miteinander verbunden, wird die gewerbliche
Tätigkeit des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen übertragen,
mit der Folge, dass auch dieses gewerbliche Einkünfte hat.
Stellt das Betriebsunternehmen die aktive (werbende)
Geschäftstätigkeit ein, führt dies beim Besitzunternehmen
aber nicht zwingend ebenso zu einer Betriebsaufgabe. Entscheidend
ist allein die Absicht des Besitzunternehmens. Solange dieses nicht
die Aufgabe des Betriebs erklärt, ist von einer Fortsetzungsabsicht
auszugehen. Das gilt zumindest so lange, wie die Fortsetzung objektiv
möglich ist.
Hinweis: Damit wird der Katalog der Fälle
erweitert, in denen die Beendigung einer Betriebsaufspaltung nicht
zur Besteuerung der stillen Reserven beim Besitzunternehmen führt
(BFH-Urteil vom 14.3.2006, Az. VIII R 80/03).
Zum Anfang
Gesellschafter und Geschäftsführer von
Kapitalgesellschaften
Gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) spricht
es, wenn die Gesellschaft mit ihm einen Beratervertrag abgeschlossen
hat, der alle typischen Merkmale eines Vertrags über eine
freie Mitarbeit enthält. Zu diesen Merkmalen gehören
z.B.:
- fehlende Regelungen zum Urlaubsanspruch,
- fehlende Regelungen zur Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
- fehlende Regelungen zu sonstigen Sozialleistungen,
- keine Überstundenvergütung bei freier Gestaltung
der Arbeitszeiten.
Liegt ein solcher Fall vor, bedeutet dies, dass der
Geschäftsführer im Gegenteil selbstständig auf eigenes
Unternehmerrisiko arbeitet und er seine Leistungen nebst Umsatzsteuer
der GmbH ausdrücklich in Rechnung stellen muss. Dafür
entfallen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsleistungen bei der
GmbH als Arbeitgeberin.
Denn nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin hat
die Einstufung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
zu erfolgen. Dabei spricht gegen die Einstufung einer selbstständigen
Tätigkeit nicht allein der Umstand, dass es sich um den alleinigen
Geschäftsführer einer GmbH handelt. Denn auch dieser
kann als Unternehmer gelten. Die Organstellung als Geschäftsführer
der GmbH steht dem nicht entgegen.
Hinweis: Wichtig ist allerdings, dass es sich
bei den Tätigkeiten des Geschäftsführers in diesen
Fällen nicht um einfache Tätigkeiten handelt, bei denen
eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist (FG Berlin, Urteil
vom 6.3.2006, Az. 9 K 2574/03).
Zum Anfang
Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor,
wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ihrem
ehemals beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
beim endgültigen Ausscheiden aus der GmbH im Zusammenhang
mit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile eine Abfindung
für dessen Verzicht auf die ihm erteilte betriebliche Pensionszusage
zahlt.
Das ist zumindest immer dann anzunehmen, wenn beide
Parteien bei Erteilung der Pensionszusage vereinbart hatten, dass
im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Geschäftsführers
ein gesetzlich bestimmtes unabdingbares Abfindungsverbot besteht,
welches beim Eintritt des ehemals beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
in die Arbeitnehmerstellung nicht neu verhandelt, sondern aufrechterhalten
wurde (BFH-Urteil vom 14.3.2006, Az. I R 38/05).
Zum Anfang
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Eine für den Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen
(hier: Altenheim in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts - GbR) bestimmte Erbschaft und daraus resultierende Zinsen
sind als Betriebseinnahmen zu versteuern. Das gilt zumindest immer
dann, wenn ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang
der Erbschaft mit der gewerblichen Tätigkeit besteht.
Ist, wie im Urteilsfall, nach dem Willen des Erblassers
der Erbanteil für die Altenpflege zu verwenden und bildet
diese gerade den Gegenstand des Betriebs, dann ergibt sich der
sachliche Zusammenhang mit der Erbschaft aus dieser Verwendungsbestimmung.
Selbst, wenn eine private Mitveranlassung bestanden haben sollte,
ist es für die Annahme eines wirtschaftlichen Bezugs ausreichend,
wenn der Anlass für die Zuwendung in einem erheblichen Ausmaß auch
der steuerbaren Sphäre zuzuordnen ist. Zur Vermeidung einer übermäßigen
Besteuerung aufgrund einer gleichzeitigen Belastung der Erbschaft
mit Erbschaft- und Einkommensteuer erfolgt in diesen Fällen
eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.
Hinweis: Zuwendungen an einen gewerblich tätigen
Unternehmer sind in der Regel immer dann auch betrieblich veranlasst,
wenn sie nicht mit einem konkreten Leistungsaustauschverhältnis
in Zusammenhang stehen, sondern aus anderen, auf das Unternehmen
bezogenen Gründen gewährt werden. So sind beispielsweise
auch öffentlich-rechtliche Zuschüsse und betriebsbezogene
Preise den Betriebseinnahmen zuzurechnen (BFH-Urteil vom 14.3.2006,
Az. VIII R 60/03).
Zum Anfang
Umsatzsteuerzahler
Der Smoking eines Piano-Entertainers stellt keine
typische Berufskleidung dar. Damit führen die Aufwendungen
für den Kauf nicht zu Werbungskosten. Denn es handelt sich
dabei um gemischte Aufwendungen, d.h. solche, bei denen vermutet
wird, dass sie sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind.
Allerdings entschieden die Finanzrichter darüber
hinaus, dass die Vorsteuer aus dem Kaufpreis für den Smoking
dennoch berücksichtigungsfähig sein kann. Das im Umsatzsteuergesetz
für solche Fälle verankerte Abzugsverbot verstoße
nämlich gegen die 6. EG-Richtlinie. Der Selbstständige
kann sich in diesem Fall also direkt auf das für ihn günstigere
Gemeinschaftsrecht berufen, wenn er die Garderobe fast ausschließlich
für berufliche Zwecke nutzt. Der Vorsteuerabzug steht ihm
dann uneingeschränkt zu. Anders wäre der Fall allerdings
zu beurteilen, wenn der Smoking auch in der Freizeit getragen wird.
Hier werden die Kosten auch der privaten Nutzung zugerechnet.
Hinweis: Unternehmer in vergleichbaren Situationen
sollten ihre Bescheide bis zur Entscheidung über die anhängige
Revision offen halten (FG München, Urteil vom 23.2.2006, Az.
14 K 3585/03, Revision beim BFH unter Az. V R 25/06).
Zum Anfang
Beim sale-and-lease-back-Verfahren kauft der künftige
Leasingnehmer das Objekt vom Hersteller bzw. Händler, verkauft
es an die Leasinggesellschaft und least es dann von dieser (Leasinggeber)
zurück. Beide Parteien sind sich in diesen Fällen häufig
einig, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Leasingzeit
an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt. Damit
verbleibt die aus Steuersicht maßgebliche wirtschaftliche
Verfügungsmacht - ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung
- durchgängig beim Leasingnehmer.
Denn bei diesem Verfahren handelt es sich häufig
um eine bloße Darlehens- bzw. Finanzierungsform, mit der
Folge, dass weder die Übertragung noch die Rückübertragung
des Eigentums vom Leasinggeber an den Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich
als Lieferung zu behandeln ist. D.h., der Leasingnehmer darf auf
den Kaufpreis keine Umsatzsteuer erheben und die Vorsteuer aus
dem Leasinggeschäft nicht ansetzen, da er dem Leasinggeber
keine Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft
hat. Der Leasingnehmer kann allerdings die Rechnung, in der er
zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen hat, grundsätzlich berichtigen.
Hinweis: In der Regel kann die Frage nach
der umsatzsteuerlichen Einordnung in solchen Fällen aber nur
anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen
Durchführung beantwortet werden. Eine Verallgemeinerung dieser
Entscheidung verbietet sich somit (BFH-Urteil vom 9.2.2006, Az.
V R 22/03).
Zum Anfang
Stellt ein Partyservice zusätzlich zur Lieferung
von Speisen und Getränken auch Geschirr, Tische, Sitzgelegenheiten,
Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung, unterscheidet
sich diese Leistung wesentlich von der Anlieferung lediglich verzehrfertiger
Speisen und Getränke. Daher unterliegen diese Leistungen insgesamt
nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.
Denn die Zurverfügungstellung der Infrastruktur neben den
Speisen und Getränken ist aus Sicht des Kunden nicht lediglich
eine Leistung, die nebenbei erbracht wird (BFH-Beschluss vom 8.3.2006,
Az. V B 156/05).
Zum Anfang
Geben zwei Konkurrenten ein Preisangebot an einen
Endkunden ab, ist der Wettbewerber im Nachteil, der Umsatzsteuer
in Rechnung stellen muss. Das kann auch bei Leistungen gelten,
die in Konkurrenz zu juristischen Personen des öffentlichen
Rechts erbracht werden. Da hier die Abgrenzung zwischen hoheitlicher
und gewerblicher Tätigkeit eher fließend ist, werden
dort die Leistungen in vielen Fällen ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.
Steht ein Privatunternehmer zu einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts in Konkurrenz, kann er sich nach einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs nunmehr auf umsatzsteuerliche Wettbewerbsgleichheit
berufen. Das bedeutet:
-
Privatunternehmer können und sollten verstärkt
beim Finanzamt eine Auskunft über die Besteuerung des öffentlichen
Anbieters verlangen, um dessen Steuerpflicht in Erfahrung zu
bringen.
-
Sofern umsatzsteuerliche Wettbewerbsgleichheit
nicht vorliegt, sind private Unternehmer zu einer Konkurrentenklage
befugt. Im Ergebnis könnte es dann zu Schadenersatzansprüchen
gegenüber dem Fiskus kommen.
Hinweis: Es ist auch anzunehmen, dass die
Finanzverwaltung die Betätigung der öffentlichen Hand
danach stärker auf Gewerblichkeit hin untersuchen wird (EuGH,
Urteil vom 8.6.2006, Az. Rs C-430/04).
Zum Anfang
Arbeitgeber
Überlässt ein Bekleidungshersteller seinen
führenden Mitarbeitern verbilligt ein bestimmtes Kontingent
der neusten eigenen hochwertigen Markenkollektion, liegt steuerpflichtiger
Arbeitslohn vor. Dieser geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem
Ladenendpreis und nicht nach dem Händlereinkaufspreis.
Das gilt selbst dann, wenn das Tragen dieser Kleidung über
eine Kleiderordnung geregelt wird und auch Werbezwecken des Herstellers
dient. Denn je höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung
anzusetzen ist, desto geringer zählt das vorhandene eigenbetriebliche
Interesse des Arbeitgebers.
Hinweis: Das Argument, dass mit dem Tragen
der Kleidung eine Werbewirkung verbunden ist und dadurch insbesondere
auch die Glaubwürdigkeit der eigenen Marke gewährleistet
werden soll, tritt gegenüber der Bereicherung der Arbeitnehmer
in den Hintergrund (BFH-Urteil vom 11.4.2006, AZ. VI R 60/02).
Zum Anfang
Die Steuerfreiheit für Abfindungen ist seit
Jahresbeginn grundsätzlich gestrichen worden. Es gibt aber
noch Übergangsregelungen. So darf z.B. der bisher geltende
Freibetrag für Abfindungen weiterhin genutzt werden, wenn
die Vereinbarungen über die Abfindungszahlungen vor dem 1.1.2006
getroffen wurden und dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 31.12.2007
zufließt.
Darüber hinaus gewährt die Finanzverwaltung
nun einen Gestaltungsspielraum für den Fall, dass ein Arbeitgeber
mit seinem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung
getroffen hat. Sieht diese am Ende der Freistellungsphase für
das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Abfindung vor,
kann der bisherige Freibetrag auch dann noch gewährt werden,
wenn die Zahlung erst nach dem 31.12.2007 fällig wird. Dies
gelingt, indem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachträglich
darauf einigen, den Termin für die geplante Auszahlung der
Abfindung auf einen Zeitpunkt vor dem 1.1.2008 vorzuziehen.
Hinweis: Durch diese nachträgliche Änderung
der ursprünglichen Vereinbarung kommt es zu keinem Gestaltungsmissbrauch.
Es spielt ferner auch keine Rolle, ob die gesamte Abfindung oder
nur eine Teilsumme, etwa in Höhe des Freibetrags, auf einen
Zeitpunkt vor 2008 vorgezogen wird. Auch eine eventuell aus dem
Vorziehen der Auszahlung vorgenommene Abzinsung der Abfindungszahlung
bzw. eines Teilbetrages ist nicht schädlich (FinMin Hessen,
Erlass vom 14.6.2006, Az. S 2340 A - 093 - II 3b).
Zum Anfang
Arbeitnehmer
Ab dem Jahr 2007 wird der Abzug der Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle beschränkt
sein, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
Tätigkeit bildet. Das ist immer dann der Fall, wenn in dem
Arbeitszimmer die prägenden beruflichen Handlungen erbracht
werden. Maßgeblich dafür ist der inhaltlich qualitative
Schwerpunkt, sodass in der Regel die zeitliche Komponente erst
in zweiter Linie entscheidend ist. Aktuell hat der Bundesfinanzhof
nun Grundsätze aufgestellt, ab wann ein heimischer Telearbeitsplatz
als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen
ist und damit zum vollumfänglichen Werbungskostenabzug führt.
Bei so genannten Mischverträgen im Zusammenhang
mit Telearbeitsplätzen arbeiten die Arbeitnehmer sowohl im
Unternehmen als auch zu Hause. Zu keiner Abzugsbeschränkung
für das häusliche Arbeitszimmer kommt es in diesen Fällen,
wenn der Arbeitnehmer eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige
Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen zu Hause und an
zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers erbringt. Ausreichend
für den vollen Abzug der Aufwendungen ist dann also über
die Woche gesehen ein überwiegender Aufenthalt nach Stunden
im Arbeitszimmer. Auch die für das kommende Jahr geplante
Einschränkung ändert an dieser Beurteilung nichts.
Hinweis: Gerade aber im Hinblick auf die ab
2007 geltenden Neuregelungen für den Abzug der Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer sollte beachtet werden,
dass es hier weitere Gestaltungsalternativen gibt, um den Vollabzug
der Aufwendungen zu erreichen. Folgende Gestaltungen kämen
dafür z.B. in Betracht:
-
Das heimische Büro befindet sich im Keller-
bzw. Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses und damit räumlich
getrennt vom privaten Wohnbereich. Denn dabei handelt es sich
um ein "außerhäusliches Arbeitszimmer".
-
Das Arbeitszimmer ist in der Nachbarschaft angemietet
und steht somit gleichsam in keinem Verhältnis zum Privatbereich.
Hier handelt es sich ebenso um ein außerhäusliches
Arbeitszimmer.
-
Das heimische Arbeitszimmer ist an den Arbeitgeber
vermietet. In diesem Fall erlangt der Arbeitnehmer Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung, denen er anteilig sämtliche
Aufwendungen gegenüberstellen kann (BFH-Urteil vom 23.5.2006,
Az. VI R 21/03).
Zum Anfang
Der Aufwand für den Besuch einer Fachoberschule
nach Abschluss einer Ausbildung ist nicht beruflich veranlasst
und kann daher auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten
bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen
werden. Bei dem Besuch an allgemeinbildenden Schulen wie z.B. Fachoberschulen
fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Berufsbezogenheit.
Hinweis: Dies gilt selbst dann, wenn das Abitur
die Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist (BFH-Urteil
vom 22.6.2006, Az. VI R 5/04).
Zum Anfang
Abschließende Hinweise
Die bisherigen Instrumente zur Förderung von
Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit "Überbrückungsgeld" und "Existenzgründungszuschuss
("Ich-AG") werden nun in einem Gründungszuschuss
zusammengefasst. Die gesetzlichen Regelungen sind am 1.8.2006 in
Kraft getreten.
Gründer erhalten danach zur Sicherung des Lebensunterhalts
in einer ersten Phase nach der Gründung einen Zuschuss in
Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes. In dieser Zeit
wird zusätzlich eine Pauschale von 300 EUR gezahlt, die eine
freiwillige Absicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungen
ermöglicht. In einer zweiten Förderphase wird nur noch
die Pauschale gezahlt. Die erste Phase (neun Monate) ist als Pflichtleistung,
die zweite (sechs Monate) als Ermessensleistung ausgestaltet, d.h.,
ein Rechtsanspruch besteht hier nicht.
Hinweis: Gefördert wird auch hier nur,
wer arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden
Beschäftigungsverhältnis in die selbstständige Erwerbstätigkeit
unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich. Zum Zeitpunkt
des Förderbeginns muss ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld
von mindestens drei Monaten bestehen. Während der Förderung
wird ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld verbraucht.
Grundlage für die Fördermöglichkeit ist weiterhin
das Gutachten einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit
des Vorhabens (BMAS-Arbeit, Pressemitteilung vom 1.8.2006).
Zum Anfang
Nach dem Einkommensteuergesetz ist zwischen in Deutschland
ansässigen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und
gebietsfremden beschränkt steuerpflichtigen Personen zu unterscheiden.
Während unbeschränkt Steuerpflichtige ihre sämtlichen
Einkünfte in Deutschland versteuern müssen (Welteinkommensprinzip),
unterliegen beschränkt Steuerpflichtige nur mit bestimmten
inländischen Einkünften der Steuerpflicht in Deutschland.
Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden,
dass es entgegen der entsprechenden gesetzlichen Regelung einem
beschränkt Steuerpflichtigen dennoch nicht versagt werden
kann, seine Steuerberatungskosten wie eine unbeschränkt steuerpflichtige
Person als Sonderausgaben abzuziehen (EuGH, Urteil vom 6.7.2006,
Az. Rs C-346/04).
Zum Anfang
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
(BMWi) bietet ab sofort eine EDV-Anwendung ("Wissensbilanz-Toolbox")
an, die kleine und mittelständische Unternehmen unterstützen
soll, selbstständig das intellektuelle Kapital ihres Unternehmens
zu bewerten. Zu den immateriellen Vermögenswerten eines Unternehmens
zählen z.B. das Know-how oder die Kundenbeziehungen. Diese
Werte sind häufig entscheidend für den wirtschaftlichen
Erfolg, jedoch bisher nur schwer greifbar. Daher sollen diese "weichen
Faktoren" in mittelständischen Unternehmen sichtbar gemacht,
bewertet und dargestellt werden. So können verborgene Schätze,
wie brach liegendes Innovationspotenzial und ungenutzte Kompetenzen,
gehoben und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.
Die "Wissensbilanz-Tollbox" ist eine IT-Lösung,
die sich konkret mit dem Thema Wissensbilanzierung beschäftigt.
Sie erklärt in mehreren e-Learning-Einheiten die Grundlagen
der Wissensbilanzierung. So lernt man die wichtigsten Bestimmungsfaktoren
des intellektuellen Kapitals kennen, das Human-, Struktur- und
Beziehungskapital, und erfährt, wie diese bewertet werden.
Damit kann jedes Unternehmen eigenständig einen vollständigen,
zuverlässigen und aussagekräftigen Wissensbilanzbericht
erstellen.
Hinweis: Die EDV-Anwendung kann kostenlos
beim BMWi bestellt werden. Bestellmail: buero-p3@bmwi.bund.de oder
Bestelltelefon: 03018 615-4171 oder über den Link: www.akwissensbilanz.org/toolbox.htm kostenlos
heruntergeladen werden. Unter: www.akwissensbilanz.org findet
man Hintergrundinformationen zum Thema Wissensbilanz und zur Wissensbilanz-Toolbox
(Tagesnachricht des BMWi Nr. 11628 vom 2.8.2006).
Zum Anfang
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit
dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden.
Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu
bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz
(DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2006
bis zum 31.12.2006 beträgt 1,95 Prozent. Damit ergeben
sich folgende Verzugszinsen:
-
für Verbraucher (§ 288 Abs.
1 BGB): 6,95 Prozent
-
für einen grundpfandrechtlich gesicherten
Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,45
Prozent
-
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288
Abs. 2 BGB): 9,95 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden
Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
- vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Zum Anfang
Im Monat September 2006 sollten Sie folgende Steuertermine
beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung
und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per
Scheck - bis Montag, den 11. September 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung
und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per
Scheck - bis Montag, den 11. September 2006.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich):
Vorauszahlung bis Montag, den 11. September 2006.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich):
Vorauszahlung bis Montag, den 11. September 2006.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich):
Vorauszahlung bis Montag, den 11. September 2006.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern
geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten
Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet
am Donnerstag, den 14. September 2006. Es wird an dieser
Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist
ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck
gilt!
Zum Anfang
Die oben stehenden Texte
sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.
Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie
machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |
|